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20.04.2014
 

EnEV 2014: Das ändert sich beim Energieausweis

Energieeinsparverordnung konkretisiert Vorlegen und Übergabe

Seit dem 1. Mai 2014 gilt nicht nur die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), sondern es gibt damit auch neue Regeln für den Energieausweis. Damit ist jetzt klar und verbindlich geregelt, wann der Energieausweis vorgelegt werden muss, wer den Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung einer Immobilie erhält und welche Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen gehören.

Energieausweis mit Effizienzklasse nach EnEV 2014
Mit der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gelten auch neue Regeln für den Energieausweis. So gehören die Angaben aus dem Energieausweis jetzt auch in ImmobilienanzeigenFoto: BMVBS

An die neuen Regelungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sollten sich Hausbesitzer besser halten. Denn die EnEV 2014 sieht Bußgelder vor: Bis zu 15.000 Euro sind fällig, wenn der Energieausweis bei einer Besichtigung nicht vorgelegt wird, dem Käufer oder Mieter einer Immobilie nicht ausgehändigt wird oder Hausbesitzer dem Energieberater falsche Daten für die Erstellung des Energieausweises weitergeben.

Mit der neuen Energieeinsparverordnung soll dem Energieausweis endlich der Durchbruch gelingen. Darauf müssen Hausbesitzer mit der EnEV 2014 beim Energieausweis achten:

  • Potenziellen Mietern und Käufern muss der Energieausweis jetzt schon bei der ersten Besichtigung verpflichtend vorgelegt werden.
  • Kommt der Kaufvertrag oder Mietvertrag zustande, muss der Energieausweis dem Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (als Kopie oder Original des Energieausweises). 
  • Neu im Energieausweis sind so genannte Effizienzklassen, wie sie schon von Haushaltsgeräten bekannt sind. Häuser und Wohnungen werden damit anhand ihrer Energiekennwerte künftig in neun Effizienzklassen von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf) eingeteilt. Das gilt allerdings nur für neu ausgestellte Energieausweise. Alte Energieausweise bleiben auch ohne Effizienzklasse gültig.
  • Die Energiekennwerte aus dem Energieausweis müssen künftig auch in Immobilienanzeigen angegeben werden.

Diese Angaben aus dem Energieausweis müssen laut EnEV 2014 in Immobilienanzeigen stehen
In §16a der Energieeinsparverordnung wird geregelt, welche Angaben in Immobilienanzeigen verpflichtend enthalten sein müssen:

  • Art des Energieausweises – Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
  • im Energieausweis genannte Informationen zum Endenergiebedarf oder Energieverbrauch
  • Wesentlicher Energieträger für die Heizung
  • Baujahr 
  • Energieeffizienzklasse (Bei älteren und noch gültigen Energieausweisen entfällt die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse)

Ein Energieausweis ist auch nach der EnEV 2014 zehn Jahre gültig. 

 
 
 
 
Quelle: Energie-Fachberater.de
 
 

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