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Expertenrat

Muss ich das Flachdach dämmen, wenn ich eine neue Dachbahn aufbringe?

Frage von Frank S. am 10.08.2018 

Ich habe ein Flachdach aus dem Jahr 1993 aus PVC der Firma Trocal. Nun habe ich eine Undichtheit und beabsichtige, auf das halbe Dach neue Bahnen aufzuschweißen. Muss ich dabei die EnEV beachten? Aus meiner Sicht handelt es sich dabei um eine Reparatur. Wenn ich das gesamte Dach mit einer neuen PVC Bahn belege, ändert sich dabei die Betrachtungsweise? Das Dach befindet sich in Sachsen Anhalt. 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach §9 und Anlage 3 Abschnitt 4 der aktuell gültigen EnEV ist eine Dämmung nötig, wenn Sie Dachflächen gegen beheizte Gebäudebereiche neu aufbauen oder ersetzen. Gleiches gilt bei einem Flachdach auch dann, wenn eine flächig aufgebrachte Abdichtung mit geschlossenen Nähten und Stößen durch eine neue ersetzt wird.

Von der Dämmpflicht ausgenommen sind Sie, wenn: 


  • die Sanierung weniger als 10 Prozent der Dachfläche betrifft
  • eine Kaltdachkonstruktion ohne darunter liegende Lattung saniert wird
  • das Gebäude die energiesparrechtlichen Anforderungen vom 01.01.1984 einhält (seit Neubau oder durch eine Sanierung)
  • Sie die alte Dachhaut lediglich regenerieren, jedoch nicht austauschen (die neue Schicht darf allein keine funktionsfähige Dachhaut darstellen)

Es ist also davon auszugehen, dass Sie das Flachdach bei einer Sanierung nicht dämmen müssen.


Kommentare

Frank S.

Tausend Dank für Ihre Antwort. Wie waren denn 1984 die energiesparrechtlichen Anforderungen? Durch die Baugenehmigung ist das doch sicher gegeben. Kann ich Ihre Aussage als Grundlage verwenden?

ENERGIE-FACHBERATER 

Generell sind die Anforderungen mit der Baugenehmigung zum entsprechenden Zeitpunkt eingehalten. Für das Dach galt damals ein U-Wert von 0,45 oder eine Mindestdämmstoffdicke von 80 mm (WLG040). Ob das in Ihrem Fall eingehalten ist, können wir aus der Entfernung leider nicht beurteilen. Die Ausnahme mit der Regenerierung, wobei sie neue Dachbahnen über der bestehenden aufbringen, können Sie in der EnEV (Anlage 3 Punkt 4 b) und der 15. Staffel der Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung (Antwort 8) nachlesen. 

Eine rechtsverbindliche Antwort können wir Ihnen aus der Ferne leider nicht geben. Diese bekommen Sie aber von der entsprechenden Stelle in Ihrem Bundesland. Über diese können Sie im Übrigen auch eine Befreiung beantragen, wenn sich die Maßnahmen nicht in einem angemessenen Zeitraum rechnen. Grundlage dazu gibt § 25 der EnEV. 

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