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Expertenrat

Darf ich einen Teil der Fassadenplatten austauschen, ohne nach EnEV dämmen zu müssen?

Frage von Maximilian H. am 12.04.2018 

Was bedeutet die Bagatellgrenze von zehn Prozent bei kleineren Sanierungsmaßnahmen/Instandhaltungsmaßnahme (Beseitigung von Algenbefall an der Wetterseite durch tausch der Fasadenplatten)? Sachstand: Zwei ineinander verbaute Häuser mit einer Fläche von 200-280m² je Windrichtung zusammen 1000 m² je Haus. Ist meine Überlegung richtig, dass Platten von 100m² erneuert werden dürfen, ohne die EnEV zu verletzen? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach § 9 und Anlage 3 Abschnitt 1 ist die Dämmung an Außenwänden Pflicht, wenn Sie:


  • Wände ersetzen oder neu einbauen
  • Platten auf der Außenseite anbringen
  • den Außenputz abschlagen und erneuern

Die EnEV greift nicht, wenn die Wände bereits den energiesparrechtlichen Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 entsprechen oder, wenn die Fläche der geänderten Bauteile weniger als 10 Prozent der gesamten Bauteilfläche des Gebäudes betrifft. Eine Ausnahme ist außerdem auch dann zulässig, wenn sich die Mehrkosten der Dämmung nicht in einem überschaubaren Zeitraum rechnen. In diesem Fall können Sie nach § 25 einen Antrag auf Befreiung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen.

Nach Anlage 1 Punkt 2.6 dürfen aneinandergereihte Gebäude in Bezug auf die Anforderungen nach § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) wie ein einzelnes betrachtet werden (Ausnahme: Energieausweis). Das betrifft in diesem Falle wohl auch den § 9, weshalb Sie für die Änderungen wohl auch die Fassadenfläche beider Häuser addieren können. Bei einer Bagatellgrenze von 10 Prozent müssen Sie in Ihrem Fall also nicht dämmen.

Da die Auslegung der EnEV Ländersache ist, können diese mit den Anforderungen ganz unterschiedlich umgehen. Eine genaue Auskunft erhalten Sie vom Ansprechpartner in Ihrer Region.

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