Wir haben aufgrund der Auflage des Bezirksschornsteinfegers eine neue Heizung (Brennwert) einbauen lassen. Nun sind für Baden-Württemberg noch die Erfüllung von weiteren 15 % Energieeinsparungen vorzunehmen. Es gibt hier eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten, um diesen Anforderungen zu entsprechen. Eine Kombination wäre: Bezug von BIO-Gas (10%) und Erstellung eines Sanierungsfahrplanes mit einer Anrechnung von 5%. Ist als denkmalgeschütztes Haus überhaupt die geforderte 15 %-ige weitere Energieeinsparung erforderlich? Von einem Sachverständigen wurde bereits die Erstellung eines Sanierungsfahrplanes als nicht notwendig/sinnvoll (eben aufgrund des Denkmalschutzes) erachtet. Ist dann dennoch der Bezug von BIO-Gas vorzunehmen?
Anmerkung: Das ist ja eine "Mogelpackung", denn man bezieht von den Stadtwerken das gleiche Gas wie bisher, nur man bezahlt den höheren BIO-Preis.
Ausnahmen regelt das aktuell gültige EWärmeG-BW in § 19. Laut Absatz 1 entfällt die Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien nach § 4 dabei nur, wenn alle zur Erfüllung anerkannten Maßnahmen technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutz-rechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Ein Sachverständiger muss diese "Unmöglichkeit" (ggf. auch nur zeitweise oder teilweise) bestätigen.