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Expertenrat

Ich möchte Fenster in ein altes Haus einbauen und eine Gaube dämmen. Was ist nach EnEV zu beachten?

Frage von N. H. am 09.05.2018 

Ich habe ein 1897 erbautes Haus mit 2 großen Wohnungen, von denen eine in 2 kleine Wohnungen geteilt wird. Diese sollen dann vermietet werden. Das Haus hat ein 50 cm starkes Klinker-Mauerwerk und keine Fassadendämmung. 1. Ich plane im Erdgeschoss die Erweiterung von zwei Fenstern zu Terrassentüren (d. h. Durchbruch in der Fassade und Einsetzen neuer hochwertiger Terrassentüren). Der Eingriff sollte weniger als 10 % der Fassade betreffen. Ist es aufgrund dieses Eingriffs in die Fassade notwendig, Dämmarbeiten an der gesamten Fassade durchzuführen oder reicht es aus, wenn der ENEV entsprechende Terrassentüren eingesetzt werden? 2. Das Haus hat im Obergeschoss eine Gaube, die bisher nicht gedämmt ist. Das möchte ich nachholen. Worauf ist dabei in Bezug auf die ENEV zu achten? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Anforderungen der EnEV betreffen immer nur die Bauteile, die geändert oder ersetzt werden. Eine Dämmung der gesamten Hausfassade ist daher ohnehin nicht nötig. Auch die 10-Prozent-Regelung ist nur dann relevant, wenn Sie den Außenputz abschlagen und neu aufbringen, plattenartige Verkleidungen anbringen oder Teile der Außenwände komplett austauschen. In Ihrem Fall genügt der Einbau von Fenstern und Türen, die den Anforderungen der Energieeinsparverordnung entsprechen. Über das Programm 152 der KfW können Sie diese Maßnahme übrigens günstig finanzieren. Das Besondere daran ist ein Tilgungszuschuss in Höhe von 7,5 Prozent, der die zurückzuzahlende Summe mindert. Alles Wichtige dazu erklären wir im Beitrag "Förderung für neue Fenster und Dachfenster".

Bei den Gauben müssen Sie die Anforderungen der EnEV einhalten, wenn Sie die Dachflächen ersetzen, erstmalig einbauen, die Dachdämmung einschließlich Lattung erneuern oder eine flächige Abdichtung aufbringen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Bauteile bereits den energiesparrechtlichen Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 entsprechen. Ansonsten gilt auch hier: Anforderungen gibt es erst, wenn die Arbeiten mehr als 10 Prozent der Bauteilfläche übersteigen. Ist das der Fall, gilt ein U-Wert von 0,24 W/m²K als Grenzwert. Ist der Platz für die Dämmung begrenzt, gelten die Anforderungen auch dann als erfüllt, wenn Sie bei einer Zwischensparrendämmung die höchstmögliche Dämmstärke (WLG 035) einbauen.

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Kommentare

N. H.

Ich habe gehört, dass eine "Fassadenveränderung" dazu führt, dass Anforderungen der ENEV entstehen. Das heißt, wenn ich die Ansicht oder Fassade eines Hauses ändere, greift die ENEV. Hier wird ja die Ansicht des Hauses geändert. Greift die ENEV deshalb also doch?

ENERGIE-FACHBERATER 

Nach § 9 i.V.m Anlage 3 Absatz 1 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung greifen die Anforderung nur dann, wenn Sie: 

  • die Außenwand ersetzen oder erstmalig neu einbauen
  • Außenwände auf der Außenseite mit einer Verschalung oder plattenartigen Bauteilen bekleiden
  • den Außenputz erneuern (abschlagen und einen neuen Putz aufbringen) 

Das gilt nicht für Außenwände, die bereits den energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 entsprechen oder Sanierungen, die weniger als 10 Prozent der Fläche betreffen. 

Da keiner der Tatbestände bei Ihnen zutrifft, greift die Dämmpflicht der EnEV nicht. Möchten Sie eine offizielle Bestätigung, bekommen Sie diese von der zuständigen Stelle Ihres Bundeslandes

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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