Ich möchte ein Grundstück mit zwei alten Einfamilienhäusern (1935) veräußern. 15 Jahre Leerstand und defekte Heizungsanlagen. Brauche ich dazu einen Energieausweise?
Laut § 16 Abschnitt 2 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ist ein Energieausweis immer auszustellen, wenn ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück verkauft, vermietet oder verpachtet wird. Ausgenommen sind lediglich Häuser mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m² und Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Ein Energieausweis ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Gebäude ohne Heizungsanlage unbeheizt ist oder im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss verkauft wird. Da die Länder mit den Regelungen der Energieeinsparverordnung teilweise unterschiedlich umgehen, empfehlen wir Ihnen, den Sachverhalt mit der zuständigen Stelle noch einmal individuell abzuklären.
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