Es geht um ein EFH Baujahr 1967. Der Heizkessel ist Baujahr 1979, der Brenner wurde 2014 ausgetauscht. Meine Eltern waren Erbauer und ständige Eigentümer des Hauses. Nun habe ich als Sohn das Elternhaus geerbt.
Da wir seit 1.2.2002 Eigentümer waren, muss der Heizkessel ja (EnEV 2014) nicht erneuert werden. Unser Kaminkehrer hat keine Beanstandungen festgestellt. Kann ich nun das Haus mit dieser Heizungsanlage vermieten?
Da es sich in Ihrem Falle nicht um einen Eigentümerwechsel handelt, sind Sie nicht von der Austauschpflicht nach § 10 der Energieeinsparverordnung betroffen.