Meine Ehefrau hat ein Zweifamilienhaus, indem sie selbst auch wohnt, geerbt. Das Dach und die oberste Geschossdecke sind nicht gedämmt. Die oberste Geschossdecke besteht aus Beton. Müssen wir dämmen? Wenn ja, welche Empfehlungen können Sie geben?
Streng genommen müssen Sie die Nachrüstverpflichtung zur Dachbodendämmung aus der EnEV 2014 erfüllen. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 im Haus gewohnt hat. Bei einem Eigentümerwechsel – wie es ja bei einem Erbfall in der Regel ist – hat der neue Eigentümer dann zwei Jahre Zeit für die Dämmung.
Darüber hinaus müsste geklärt werden, ob die oberste Geschossdecke und/oder das Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen. Wenn ja – und das ist in der Regel bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen und bei Decken in Massivbauweise ab Baujahr 1969 der Fall – sind Sie nicht zur Dachbodendämmung verpflichtet.
Entsprechen weder Dach noch oberste Geschossdecke dem Mindestwärmeschutz, müssen Sie eine Dachbodendämmung nachrüsten. Eine günstige Lösung sind dann ein schnell ausgelegter Rollfilz oder preiswerte Dachboden-Dämmplatten. Sie sollten sich aber beraten lassen, wie dick der Dämmstoff sein muss, damit Sie die Vorgaben der Energieeinsparverordnung erfüllen.
Hier finden Sie noch Tipps, welche Fehler bei der Dachbodendämmung vermieden werden sollten.