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Expertenrat

Greift die EnEV bei den nachträglichen Anbau von Balkonen?

Frage von Thomas G. am 09.05.2019 

Wenn ich an ein MFH mit 12 WE nachträglich Balkone anbaue und Fenster durch Balkontüren ersetze, bin ich dann verpflichtet, die Auflagen der aktuellen EnEV zu erfüllen? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die EnEV greift bei einer Sanierung immer dann, wenn Bauteile der Wärme umschlißenden Gebäudehülle um mehr als 10 Prozent verändert werden. Auslösetatbestände an der Fassade sind dabei zum Beispiel:


  • das Abschlagen und erneuern des Außenputzes
  • das Anbringen einer Vorsatzschale oder einer Bekleidung

Treffen diese Punkte bei dem Anbau der Balkone zu, sind die betroffenen Änderungen EnEV-konform auszuführen. Gleiches gilt für die neuen Balkontüren, die ohnehin die in der EnEV genannten U-Werte erreichen müssen.

Da die Länder mit den Anforderungen der EnEV unterschiedlich umgehen, erhalten Sie eine rechtsverbindliche Auskunft nur von der EnEV-Stelle im entsprechenden Bundesland.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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