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Expertenrat

Wir haben 2012 eine Fassade eines Einfamilienreihenhauses gedämmt. Wer ist in der Pflicht, wenn die Dämmung für KfW-Förderung nicht ausreicht?

Frage von Mike B. am 27.05.2015 

Wir haben 2012 eine Fassade eines Einfamilienreihenhauses gedämmt, Vorderseite 80mm EPS WLG 032, Rückseite 180mm WLG 035, diese Vorgaben hat der am Objekt beteiligte Energieberater gemacht, die Arbeiten sind längst abgeschlossen. Nun wird reklamiert, dass die Arbeiten nicht ausreichen, um einen Wm2-K von 0,20 zu erreichen. Wer ist nun in der Pflicht? Energieberater oder wir als Firma, die Gebäudesanierung wurde mittels KfW finanziert. 

Antwort von Dipl.-Ing. Frank Nowotka 

Ich kenne den vor der Dämmung bestehenden Wandaufbau nicht. Gehe ich aber von einer 36 cm starken Normalziegelwand aus, kann mit 80 mm EPS, WLG 032, der von der KfW geforderte Mindestdämmwert für Außenwände (Mindestanforderung 2014: 0,2 W/m²K) nicht erreicht werden. Der mit der von Ihnen beschriebenen Dämmung erreichbare Dämmwert liegt bei ca. 0,3 W/m²K und ist damit nicht förderfähig nach dem bei der Förderung von Einzelmaßnahmen gültigen Bauteilverfahren.

Allerdings kann auch eine Förderung für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus erfolgen. Dabei sind die Bilanzierungsvorschriften des § 3 Absatz 1 bis 3 Energieeinsparverordnung (EnEV) anzuwenden. In diesem Fall kann eine einzelne Maßnahme im Gesamtkonzept auch durchaus mit einem weniger anspruchsvollen Zielwert realisiert werden, sofern andere Maßnahmen die Abstriche kompensieren. Überprüfen Sie daher zunächst für welche der beiden möglichen Förderungen der Antrag gestellt wurde.

Wer nun in der Pflicht ist, lässt sich von unserer Seite leider nicht eindeutig beantworten, weil nicht alle Details bekannt sind. Dazu müssten noch Fragen geklärt werden wie: Wurde eine einzelne Sanierungsmaßnahme gefördert oder die Sanierung zum Effizienzhaus? Wurde ein Beratervertrag mit dem Energieberater geschlossen? Etc. Die Fragen dazu sind jedoch nur im Rahmen einer Rechtsberatung näher zu klären, zu der ich an dieser Stelle nicht befugt bin.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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