Frage zu EnEV – Fassadendämmung: Baujahr 1961 - Mehrfamilienaus: Kann die Dämmstärke 14 cm unterschritten werden z.B. mit 12 cm?
Um die Forderungen der gültigen Energieeinsparverordnung im Falle einer Fassadendämmung zu erfüllen, muss man sich mit §9, Anlage 3 beschäftigen. In der Anlage heißt es: „...ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird.“
Gilt diese Ausnahme nicht, so ist nach der Dämmmaßnahme ein Wärmedurchgangskoeffizient von kleiner gleich 0,24 W/m²K zu erreichen. Eine cm-Vorgabe macht die EnEV nicht. Jedoch erfordert das Erreichen dieses Wertes mit handelsüblichen Dämmstoffen der Wärmeleitfähigkeitsgruppe 035 eine Dämmstoffstärke von mindestens 12 cm, wenn von einem Ist-U-Wert von etwa 1,4 W/m²K ausgegangen wird. (Das könnte für ein Gebäude von 1961 hinkommen). Lassen Sie daher den Wärmedämmwert der jetzigen Außenwand durch einen Ingenieur feststellen. Er wird Ihnen dann auch sagen, welche Dämmstoffstärke zur Erfüllung der Zielstellung und welches Material dafür erforderlich ist.