Mein Mann und ich überlegen uns ein Haus aus den 30er Jahren zu kaufen. Dieses wurde in den 80er Jahren mit Klinkerfliesen beklebt, die nach einem Kauf entfernt werden sollen. Nun steht geschrieben, dass wenn man Elemente die zur Dämmung der Fassaden beitragen entfernt muss die Außenwand neu gedämmt werden im Zuge einer Sanierung der Außenwand. Nun gibt es den Satz: "Sonderregelungen gelten zum Beispiel für denkmalgeschützte Häuser, bei Sichtfachwerk oder wenn der Platz für die Dämmung aus technischen Gründen begrenzt ist. Dann gelten die Anforderungen bereits als erfüllt, wenn die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K) eingebaut wird." Das Wunschhaus steht direkt an einem Bürgersteig und würde bei einer Dämmung der Außenwand noch weiter in diesen Bürgersteig reinragen. Gibt es aufgrund dieser Tatsache eine Möglichkeit "nur" die Fassade wieder schön zu machen und auf eine Dämmung zu verzichten?
Nach der Energieeinsparverordnung 2014 sind bei Maßnahmen an Außenwänden, wozu auch die teilweise oder komplette Außenputzerneuerung zählt, die in der Verordnung festgelegten Werte für die Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die zu erneuernde Fläche 10% der Gesamtfläche der Außenwand nicht übersteigt (Bagatellgrenze). Eine Erneuerung des Außenputzes setzt, so der Gesetzgeber, das Abschlagen des Altputzes voraus. Wenn lediglich Putzausbesserungen vorgenommen werden und/oder ein neuer Anstrich aufgebracht wird, stellen diese Maßnahmen keine Putzerneuerung dar. Dazu würde ich auch das Entfernen von Fliesen und die anschließende Putzausbesserung zählen.
Alternativ dazu besteht die Möglichkeit Berechnungen zum Jahres-Primärenergiebedarf und zur Dämmung der Gebäudehülle für das ganze Gebäude durchzuführen, die im Ergebnis die Neubauanforderungen um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten dürfen. Die Alternative zu nutzen ist allerdings ein sehr anspruchsvolle Aufgabe, da das Ziel mit Energiesparmaßnahmen an anderen Bauelementen und der Gebäudetechnik erreicht werden muss. Ein Verbesserung der Behaglichkeit ist mit der alternativen Berechnungsmethode nicht verbunden.
Bei einer Grenzbebauung entfällt meines Wissens die Pflicht zur Einhaltung der geforderten Dämmstoffstärken, sofern nicht auf Grund von landesrechtlichen Bestimmungen der Nachbar zur Duldung des Überbaues durch eine Wärmedämmung verpflichtet ist. In jedem Fall sollten Sie sich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde über die Auslegung bestimmter Maßnahmen erkundigen. Lassen Sie sich ggf. auf Antrag von der Verpflichtung auf bestimmten Wärmedämmmaßnahmen befreien.
Bitte bedenken Sie jedoch: Eine fachlich sorgfältig vorbereitete Dämmmaßnahme der Außenwände, z.B. auch mittels einer Innendämmung, verbessert auf lange Sicht nicht nur die Energiebilanz, sondern auch die thermische Behaglichkeit und beseitigt das Risiko von Schimmelbildung.