Meine Verlobte hat im letzten Jahr ihr Elternhaus überschrieben bekommen. Die Eltern haben ein Wohnrecht für das Erdgeschoss eingetragen bekommen. Somit stellen sich für den geplanten Einbau einer Wärmepumpe im Rahmen der BEG uns folgende Fragen:
1. Die Eltern würden den Einkommens-Bonus erhalten: Dürfen sie die Sanierungsmaßnahme zu 100 % tragen, sprich werden sie als selbstnutzende Eigentümer gewertet?
2. Wenn die Eltern die Maßnahme nicht in Gänze tragen dürfen, können sie a) einen eigenen Antrag für eine Hälfte des Vorhabens stellen - sprich mit 30.000 € zu fördernder Gesamtsumme? Oder muss die Eigentümerin b) einen Antrag auf zwei Wohneinheiten mit 30.000 + 15.000 € stellen?
3. Wie kann die Aufteilung zwischen den Wohneinheiten nach 2a) oder 2b) erfolgen: Hälftig, nach Quadratmetern beheizter Fläche, etc. - welche Zuordnungen sind hier bereits in der alten Förderung bekannt gewesen?
Fördermittel für die neue Heizung dürfen seit 2024 nur noch Eigentümer beantragen. Die Boni (Geschwindigkeits- und Einkommens-Bonus) gibt es dabei nur für selbstnutzende Eigentümer.
Beantragen Sie Fördermittel für die neue Heizung, können Sie also den höheren Fördersatz (Basisförderung + Wärmepumpen-Bonus + Einkommens-Bonus + Geschwindigkeitsbonus) für die ersten 30.000 Euro anrechenbarer Kosten heranziehen. Für die darüber hinaus anfallenden Kosten ist die Förderrate auf die Basis-Förderung und den Wärmepumpen-Bonus begrenzt.
Ihre Schwiegereltern können die Mittel damit nicht selbst beantragen und erhalten auch keine Boni. Wie Sie die Kosten untereinander aufteilen, spielt förderrechtlich jedoch keine Rolle. Hier kommt es nur darauf an, dass ein Eigentümer die Mittel beantragt, die Rechnungen begleicht und die Förderung ausgezahlt bekommt.
Das BMWK schreibt dazu: "Hier kann für die selbst bewohnte Wohneinheit die Förderung samt Boni (sofern die Voraussetzungen – Einkommen und Art/ggf. Alter der Heizung – gegeben sind) beantragt werden. D.h., für den resultierenden Fördersatz gilt die Grenze der förderfähigen Ausgaben für eine Wohneinheit.
Für die vermieteten Wohneinheiten [gilt auch für Wohneinheiten, in denen Familienangehörige unentgeltlich wohnen] kann die Grundförderung beantragt werden, bis zur Grenze der förderfähigen Ausgaben für die zweite bis x-te Wohneinheit."