Besteht die Nachrüstverpflichtung für die Dämmung der obersten Geschossdecke auch für Baudenkmäler (Mfh)?
Grundsätzlich ja. Ausnahmen von der Nachrüstpflicht zur Dachbodendämmung sind nur für Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses vorgesehen, die das Eigenheim schon vor 2002 selbst genutzt haben. Optische Einschränkungen sind bei einer Dachbodendämmung und ungenutztem Dachboden in der Regel ja auch nicht zu erwarten.
Die Nachrüstverpflichtung entfällt allerdings, wenn die oberste Geschossdecke und/oder das Dach dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 entsprechen. Das wäre dann noch zu prüfen.