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31.07.2017
mehr zu Ölheizung
 

Neue gesetzliche Regelungen für Ölheizungen und Heizöltanks

AwSV und TRwS 791 bringen Prüfpflicht und neue Anforderungen

Mit der neuen "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) gibt es erstmals eine einheitliche Regelung in ganz Deutschland, die auch die Heizöllagerung betrifft. Eine wiederkehrende Prüfpflicht gilt unter anderem für alle unterirdischen Tanks. Auch die TRwS 791 stellt neue Anforderungen an Ölheizungen. Das neue Hochwasserschutzgesetz bringt ebenso Änderungen mit sich.

Füllstand Heizöltank
Vor dem Tanken muss ermittelt werden können, wie viel Heizöl im Tank noch Platz hatFoto: IWO
Grenzwertgeber für Heizöltank
Ein Grenzwertgeber gibt ein Signal an den Tankwagen, der den Tankvorgang automatisch unterbricht, bevor zu viel Öl eingefüllt wirdFoto: IWO

Die Prüfpflichten für Heizöltanks sind in der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) nun bundeseinheitlich geregelt: Es gilt eine wiederkehrende Prüfpflicht für alle unterirdischen Tanks, für oberirdische Anlagen größer als 1.000 Liter in Schutzgebieten sowie für alle Tanks mit mehr als 10.000 Litern Volumen. Heizöltanks mit einem Volumen größer als 1.000 Liter dürfen dabei nur von zertifizierten Fachbetrieben geprüft werden. Der Eigentümer ist für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Heizöltanks verantwortlich.

TRwS 791: Neuerungen für Ölheizungsbesitzer für sichere Belieferung
In einigen Fällen sind eventuell kleine Modernisierungsmaßnahmen nötig wie etwa die Nachrüstung eines Antiheberventils, der Einbau einer Tankuhr auf jedem Tank oder die Umstellung auf den Einstrangbetrieb. Das liegt an Teil 2 der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS 791), der kürzlich beschlossen wurde.

Diese Anforderungen an bestehende Ölheizungen, die vor Februar 2015 errichtet wurden, ergeben sich aus der TRwS 791:

Vor dem Tanken muss ermittelt werden können, wie viel Heizöl noch Platz hat: Der Tankwagenfahrer darf den Tank nur befüllen, wenn er augenscheinlich intakt ist und die so genannte Freimenge ermittelt werden kann. Dafür muss der Füllstand des Tanks erkennbar sein. Bei Batterietanks gilt das für jeden einzelnen Tankbehälter – die übrigens alle einen gleichmäßigen Füllstand aufweisen müssen. Gerade bei älteren Anlagen sind die Wandungen oft nicht mehr ausreichend durchscheinend, so dass von außen nicht sichtbar ist, wie viel Öl sich noch im Tank befindet. Dann muss nachgeholfen werden: Entweder wird der Tank gereinigt und ist anschließend wieder durchscheinend oder ein so genannter Füllstandsanzeiger muss nachgerüstet werden, der den Tankinhalt anzeigt.

Die jährliche Kontrolle: Wenn in der Tankanlage ein Grenzwertgeber verbaut ist, der vor 1985 hergestellt wurde, so muss der ab sofort einmal pro Jahr von einem Experten kontrolliert werden. Der Grenzwertgeber gibt ein Signal an den Tankwagen, der den Tankvorgang automatisch unterbricht, bevor zu viel Öl eingefüllt wird. Überprüft werden die beiden runden Öffnungen des Grenzwertgebers. Sind diese verklebt, kann der Grenzwertgeber nicht funktionieren. Die Kontrollen müssen dokumentiert werden. Neue Modelle haben eine schlitzartige Öffnung, durch die das Öl an die Sonde gelangt, die zum Abschalten des Tankvorganges führt. Diese Öffnung verklebt nicht so schnell wie die des Vorgängermodells. Ein Austausch ist schon allein aus wirtschaftlichen Gründen zu empfehlen, denn neue Grenzwertgeber unterliegen nicht der Prüfpflicht, eine einmalige Einbaubescheinigung genügt.

Hochwasserschutzgesetz: Ölheizungen trotzdem weiterhin erlaubt
Auch das neue Hochwasserschutzgesetz bringt Änderungen für Hausbesitzer mit Ölheizung. Entgegen anderslautender Berichte bleibt eine Ölheizung in Überschwemmungsgebieten aber weiter erlaubt! Allerdings sind Hausbesitzer verpflichtet, ihre Heizöltanks hochwassersicher nachzurüsten. Außerdem müssen Ölheizungen in Überschwemmungsgebieten hochwassersicher nachgerüstet werden. 

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Quelle: IWO
 
 

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