KfW-Förderung für Pumpentausch ändert sich zum 1. April 2010
Hydraulischer Abgleich wird Pflicht
Hauseigentümer aufgepasst: Nach einem Jahr Laufzeit ändert die KfW Förderbank zum 1. April 2010 die Bedingungen der Sonderförderung "Energieeffizient Sanieren". Dies betrifft auch den Zuschuss für den Austausch der Heizungspumpe. Neu ist zum Beispiel die Pflicht, den hydraulischen Abgleich durchzuführen.
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Für Hausbesitzer, die beim Austausch ihrer alten Heizungs- oder
Zirkulationspumpe gegen eine stromsparende Hocheffizienzpumpe auf einen
Zuschuss der KfW-Förderbank setzen, gibt es seit April 2010 Änderungen bei
Antragstellung und Fristen Foto: WILO SE, Dortmund
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Die Änderungen im Überblick (zum Vergrößern der Grafik auf das Bild klicken)
Foto: Co2online
Für Hausbesitzer, die beim Austausch ihrer alten Heizungs- oder Zirkulationspumpe gegen eine stromsparende Hocheffizienzpumpe auf einen Zuschuss der KfW-Förderbank setzen, gibt es auch Änderungen bei Antragstellung und Fristen.
Bei Rechnungsstellung nach dem 1. April 2010 fördert die KfW den Austausch einer alten Heizungs- oder Zirkulationspumpe gegen eine Hocheffizienzpumpe sowie weitere Maßnahmen zur Optimierung der Wärmeverteilung nur noch ab einer Investitionssumme von insgesamt 600 Euro. Die Neufassung der Sonderförderung 431 sieht zudem den 25-prozentigen Zuschuss nur bei gleichzeitiger Durchführung eines Heizungschecks und eines so genannten hydraulischen Abgleichs des gesamten Heizungssystems vor. Im Ein- und Zweifamilienhaus ist der reine Pumpentausch aber in der Regel deutlich kostengünstiger. Eine alte, ungeregelte Heizungspumpe kann in einem Einfamilienhaus mehr als 100 Euro Stromkosten verursachen. Auch viele vorhandene Trinkwasserzirkulationspumpen weisen aufgrund ihrer nicht mehr zeitgemäßen Technik einen unnötig hohen Stromverbrauch auf. Durch den Einbau von Hocheffizienzpumpen lassen sich bis zu 90 Prozent der Stromkosten einsparen. Künftig werden außerdem nur noch Optimierungen an Brennwert- und Niedertemperaturkesseln gefördert. Die Förderanträge müssen Verbraucher ab dem 1. April 2010 drei Monate nach der durchgeführten Maßnahme einreichen, bislang reichten sechs Monate. Anträge können nach der Neuregelung nur noch online gestellt werden, in der Vergangenheit war dies auch auf dem Postweg möglich. Eine Übersicht über die Änderungen erhalten Sie in nebenstehender Tabelle.