- spezielle Detailplanungen, insbesondere Luftdichtigkeitskonzept und Lüftungskonzept bei Einbau einer Lüftungsanlage, bzw. Vorgabe von Parametern aus der Energiebedarfsrechnung an den Heizungsplaner,
- Prüfung des Leistungsverzeichnisses,
- mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen, einschließlich der Überprüfung der Ausführung von Wärmebrücken sowie der Umsetzung von Luftdichtigkeits- und Lüftungskonzept inklusive Blower Door Test,
- Kontrolle und Begleitung bei der Übergabe der Haustechnik, gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik sowie ggf. Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage.
Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater oder eine nach § 21 EnEV 2009 ausstellungsberechtigte Person.
In diesen KfW-Programmen sind Sachverständigenleistungen erforderlich
Im Programm Energieeffizient Bauen (153) wird der Sachverständige benötigt
Im Programm Energieeffizient Sanieren - Kredit (151) wird der Sachverständige benötigt
Im Programm Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430) wird der Sachverständige benötigt
Im Programm Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung (431) sind Sachverständigenleistungen förderfähig, wenn Maßnahmen vorliegen, die nach den Programmen 151, 152, 430 gefördert werden. Diese Maßnahmen müssen durch einen externen Sachverständigen begleitet werden. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der Sachverständigenkosten, maximal 2.000 Euro. Übersteigen die Sachverständigenkosten 4.000 Euro, können die überschießenden Kosten gegebenenfalls durch die Programme 151, 152, 430 gefördert werden.
In den Programmen 152, 155 und 455 empfiehlt die KfW die Hinzuziehung von sachverständigen Baubegleitern, fördert sie aber nicht.








