Photovoltaik auf und im Dach zukünftig steuerlich gleich
Auch dachintegrierte Anlagen gelten als bewegliche Wirtschaftsgüter
‚Aus ertragssteuerlicher Sicht werden dachintegrierte Photovoltaikanlagen genauso behandelt wie aufgesetzte Photovoltaikanlagen, das heißt beide unterliegen den Vorschriften für selbständige, abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter’, bestätigte Tobias Romeis, Sprecher des Bundesfinanzministeriums, dem Portal energie-fachberater.de. Damit wird die bisherige steuerliche Ungleichbehandlung von Auf- und Indachanlagen mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
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Steuerliche Ungleichbehandlung von Auf- und Indachanlagen ist beendet Foto: Roto
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Steuerliche Ungleichbehandlung von Auf- und Indachanlagen ist beendet Foto: KfW
Auch dachintegrierte Anlagen gelten von nun an als bewegliche Wirtschaftsgüter und können somit über 20 Jahre hinweg abgeschrieben werden. Bisher galten diese Anlagen als Teil der Gebäudehülle und unterlagen als solche der 30-jährigen Abschreibungsfrist. Hauptvorteil dieser Neuregelung: Besitzer einer dachintegrierten Anlage, die sich als Kleinunternehmer angemeldet haben, können die Anlage künftig zügiger abschreiben. Darüber hinaus können sie in den Genuss weiterer steuerlicher Vergünstigungen kommen, wie beispielsweise des so genannten Investitionsabzugsbetrages, der bisher Aufdachsystemen vorbehalten war. Für detaillierte Informationen über die verschiedenen steuerlichen Möglichkeiten empfiehlt es sich, Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt herzustellen oder die Dienste eines versierten Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
Regelung bei Bestandsanlagen noch unklar "Für Neuanlagen tritt die Einstufung als bewegliche Wirtschaftsgüter sofort in Kraft, lediglich über die Behandlung von bereits installierten Anlagen besteht noch ein gewisser Klärungsbedarf", so Romeis, der aber auch für Besitzer von Bestandsanlagen gute Chancen auf die Anwendung der neuen Regelung sieht.