Immerhin: Für Eigentümer von Altbauten sind die Änderungen in der neuen Energieinsparverordnung EnEV 2014 deutlich weniger gravierend, als bei Neubauten. Dennoch haben sich einige Regelungen geändert, zum Beispiel was die Austauschpflicht für alte Ölheizungen und Gasheizungen angeht. Einiges geändert hat sich auch beim Energieausweis, das sollten vor allem Hausbesitzer beachten, die vermieten oder verkaufen wollen. Konkretisiert hat die Bundesregierung in der EnEV 2014 auch die Vorgaben zur Dachbodendämmung.
Ignorieren sollten Hausbesitzer die Anforderungen der Energieeinsparverordnung besser nicht, denn das kann teuer werden. Erstmals sind in der EnEV 2014 nämlich auch Bußgelder festgelegt, wenn zum Beispiel Nachrüstpflichten nicht erfüllt werden. Bis zu 50.000 Euro Bußgeld werden bei Missachtung der Energieeinsparverordnung fällig, dieses Geld sollten Hausbesitzer besser in die Sanierung investieren.
Die Regelungen der neuen Energieeinsparverordnung EnEV 2014 für Altbauten im Überblick:
Aus für alte Heizungen
Ölheizungen und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen künftig nach der EnEV 2014 erneuert werden. Heizungen, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden, müssen bis Ende 2014 ausgetauscht werden. Das betrifft die so genannten Konstanttemperaturkessel, Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Mehr zu EnEV 2014: Austauschpflicht für alte Heizkessel
Vorschriften zur Dachbodendämmung in EnEV 2014 konkretisiert
Die Nachrüstpflicht bei der Dachbodendämmung war auch schon in der alten Energieeinsparverordnung enthalten, hat aber wegen der uneindeutigen Formulierung oft für Verwirrung gesorgt. In der EnEV 2014 ist nun eindeutig festgelegt: Hausbesitzer müssen die oberste Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum bis Ende des Jahres 2015 dämmen, wenn sie nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz gemäß der Baunorm DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden) – Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz), Ausgabe Februar 2013, erfüllt. Nach wie vor gilt auch in der neuen Energieeinsparverordnung die Nachrüstpflicht bei der Dämmung von Rohrleitungen im kalten Keller. Mehr zu Ausnahmen und Nachrüstpflichten bei der Wärmedämmung in der EnEV 2014
Energieausweis: Vorlegen ist Pflicht!
Wer sein Haus verkauft oder vermietet, muss den Energieausweis schon bei der ersten Besichtigung unaufgefordert vorlegen. Kommt der Mietvertrag / Kaufvertrag zustande, erhält der Käufer / Mieter den Energieausweis als Original oder Kopie. Die bekannten Energieeffizienzklassen ziehen auch in den Energieausweis ein. Mehr zu EnEV 2014: Das ändert sich beim Energieausweis
Immobilienanzeigen: Diese Pflichtangaben schreibt die EnEV 2014 vor
Die Energieeinsparverordnung schreibt genau vor, welche Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen stehen müssen. Mehr zu Energieeinsparverordung 2014 regelt Angaben in Immobilienanzeigen
Wer Energieeinsparverordnung missachtet, riskiert Bußgeld
So weit sollten Hausbesitzer es nicht kommen lassen: Die EnEV 2014 sieht hohe Bußgelder vor, wenn die Vorgaben nicht beachtet werden. Für ignorierte Nachrüstverpflichtungen werden bis zu 50.000 Euro fällig, wer die Regelungen zum Energieausweis missachtet, riskiert ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro. Mehr zu Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) enthält auch Bußgelder
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