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12.02.2014
 

Fassadendämmung: Neues Nachbarrecht in Baden-Württemberg

Nachbarrechtsgesetz erlaubt Überbau der Dämmung um 25 Zentimeter

In Baden-Württemberg gilt seit dem 12.2.2014 ein neues Nachbarrechtsgesetz. Das soll die energetische Sanierung auch in eng bebauten Innenstädten erleichtern. Einer der Kernpunkte des neuen Nachbarrechts: Unter gewissen Voraussetzungen wird eine Fassadendämmung auch bei Gebäuden möglich, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Maximal 25 Zentimeter darf die Dämmung der Außenwände auf das Nachbargrundstück ragen.

Haus mit Baugerüst an der Fassade
Fassadendämmung auch in der Innenstadt: Das neue Nachbarrechtsgesetz in Baden-Württemberg erleichtert die Dämmung von Häusern, die an der Grundstücksgrenze stehenFoto: Energie-Fachberater.de

Das neue Nachbarrechtsgesetz soll der gestiegenen Bedeutung von energetischen Sanierungen Rechnung tragen. "Wer durch die Dämmung seines Hauses einen Beitrag zum Klimaschutz leisten möchte, kann das nun auch in eng bebauten Innenstädten tun", sagte Baden-Württembergs Justizminister Rainer Stickelberger.

Diese Punkte wurden im Nachbarrecht neu geregelt

  • Fassadendämmung: Eine Dämmung der Außenwände darf künftig maximal 25 Zentimeter auf das Nachbargrundstück ragen. Voraussetzung ist, dass der durch die Fassadendämmung bedingte Überbau für die betroffenen Nachbarn allenfalls geringfügige Beeinträchtigungen mit sich bringt.
  • Solaranlagen: Auch die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen, soll durch das geänderte Nachbarrecht erleichtert werden. Denn der Mindestgrenzabstand für neu gepflanzte, nicht höhenbeschränkte Bäume wie Birken, Kastanien und Platanen wurde innerorts vergrößert, so dass eine ausreichende Sonneneinstrahlung auf die Anlagen gewährleistet ist. 
  • Verjährungsfristen: Die Verjährungsfristen für nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche wurden von fünf auf zehn Jahre verlängert, wenn die Ansprüche höher wachsende Baumarten betreffen. Grund für diese Änderung im Nachbarrechtsgesetz sei, dass viele Hausbesitzer die Bäume im Garten des Nachbarn erst wahrnehmen, wenn sie eine als störend empfundene Größe erreicht haben. 

Baden-Württemberg ist übrigens nicht das einzige Bundesland, das für Fassadendämmung & Co das Nachbarrecht angepasst hat. Ähnliche Regelungen gibt es auch in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Bremen.

 
 
 
 
Quelle: Justizministerium Baden-Württemberg / Energie-Fachberater.de
 
 

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