1. Wärmedämmung
Eine effektive Dämmung des Gebäudes ist besonders wichtig. Sie ist nicht nur für die kühleren Jahreszeiten sinnvoll, um Heizenergie zu sparen, sondern auch für den Sommer, denn sie hält die Wärme draußen und sorgt für ein angenehmes Raumklima. Doch gerade ältere Gebäude sind häufig gar nicht gedämmt bzw. verfügen über eine schlechtere Dämmung als Neubauten. Je nachdem, was nachträglich gedämmt werden soll (Außenwand, Dach, oberste Geschossdecke, Kellerdecke), kann die Maßnahme mit hohen Kosten verbunden sein.
--> Neben den baulich-technischen Abwägungen sollten sich Eigentümer:innen vor der Beschlussfassung zunächst ausführlich über die Frage der Kostenverteilung informieren und die Mehrheitsverhältnisse in ihrer Eigentümergemeinschaft ausloten. Denn abhängig davon, mit welcher Mehrheit eine bauliche Veränderung beschlossen wird, gelten laut Wohnungseigentumsgesetz andere Regeln für die Kostenverteilung. Nur wenn eine doppelt qualifizierte Mehrheit der Eigentümer (mehr als zwei Drittel der Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile) zustimmt oder sich die bauliche Maßnahme amortisiert, müssen alle Wohnungseigentümer gemäß ihrer Miteigentumsanteile die Kosten tragen. Kommt nur eine einfache Mehrheit zustande, zahlen nur diejenigen, die für die Maßnahme gestimmt haben. Daher ist es bei kostenintensiven Maßnahmen wie einer Dach- oder Fassadendämmung sinnvoll, den Beschlussvorschlag so zu formulieren, dass der Beschluss nur dann zustande kommt, wenn sich auch die doppelt qualifizierte Mehrheit findet und damit die Kosten auf alle Eigentümer verteilt werden.
2. Sonnenschutz an der Außenseite von Fenstern & Balkon- und Terrassentüren
Fenster und Balkon- bzw. Terrassentüren spielen beim sommerlichen Wärmeschutz eine große Rolle, da die Glasscheiben die Sonnenstrahlen in Wärmestrahlen umwandeln, die die Wohnräume dann beheizen. Am wirkungsvollsten schützen deshalb außenliegende Rollläden oder Außenjalousien (Raffstores). Mit ihnen kommt die Wärme nicht so schnell ins Haus.
Eine kostengünstige Maßnahme sind dagegen Sonnenschutzfolien, die außen an die Fenster angeklebt werden. Jedoch können diese Folien die Räume verdunkeln - je nachdem wie stark sie getönt sind - und sollten deshalb im Herbst wieder entfernt werden. Außerdem sollten Wohnungseigentümer bei der Auswahl der Folie darauf achten, dass sie keinen Spiegeleffekt auslösen, der die Nachbarn stören könnte.
Bei großflächigen Fenstern bzw. Fensterfronten können spezielle Sonnenschutzgläser (mit reflektierender Beschichtung auf der Innenseite des Außenglases) sinnvoll sein; dabei kann die Höhe des Schutzfaktors gewählt werden. Wohnungseigentümer sollten sich allerdings zunächst gründlich von einem Fachbetrieb beraten lassen. Neben den höheren Kosten (im Vergleich zu normalem Glas) haben Sonnenschutzgläser nämlich den Nachteil, dass damit die „kostenlose“ Energie der Sonne in der kühlen Jahreszeit ungenutzt bleibt, also nicht zur Raumerwärmung beiträgt.
--> Wohnungseigentümer:innen dürfen "ihre" Fenster keinesfalls im Alleingang austauschen lassen, sondern müssen zuvor immer einen Beschluss der Eigentümerversammlung einholen. Das gilt auch für das Anbringen von Fensterläden, Außenjalousien und Außenrollläden. Denn die Außenfenster einer Wohnung gehören der WEG. Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht. Im Hinblick auf die Außenfolien gilt: Beeinträchtigen sie den Anblick der Fassade optisch, kann die WEG mit Recht fordern, sie wieder abzunehmen.
3. Innenliegender Sonnenschutz kann im Alleingang umgesetzt werden, ist aber weniger effektiv
Sind außenliegende Lösungen nicht möglich oder nicht gewünscht, kann auch ein innenliegender Sonnenschutz an Fenstern in Form von Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhängen Abhilfe schaffen. Allerdings sind diese weniger effektiv, da sie die Wärmestrahlen trotzdem in den Raum lassen.
--> Nur wenn für innenliegende Sonnenschutz-Lösungen Eingriffe in Fenster und Fensterrahmen nötig sind, z.B. in dem diese angebohrt werden müssen, müssen Wohnungseigentümer zunächst einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen und die Erlaubnis der Miteigentümer einholen. In der Regel wird die Gemeinschaft dies genehmigen müssen, da durch die Maßnahme keine Beeinträchtigung der WEG zu erwarten ist. Können Plissees, Innenrollos oder Lamellenvorhänge hingegen angebracht werden, ohne dass Eingriffe ins Fenster nötig sind, dürfen Wohnungseigentümer:innen die Maßnahme im Alleingang umsetzen.
4. Markise für Balkon oder Terrasse
Für die Beschattung von Balkon oder Terrasse (insbesondere auf der Süd- und Westseite eines Gebäudes) eignen sich Markisen, die heute in vielen verschiedenen Ausführungen erhältlich sind und an die Fassade angebracht werden.
--> Wohnungseigentümer:innen, die sich eine Markise wünschen, müssen hierfür einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Da die Fassade Gemeinschaftseigentum ist, muss die WEG mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. In der Regel kann für die WEG nichts dagegen sprechen, zumal sie auch Auflagen zur Ausführung machen kann. Eigentümer, die nicht mit dem Beschluss einverstanden sind, können diesen innerhalb eines Monats vor Gericht anfechten. Eine Ablehnung durchzusetzen ist nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz jetzt allerdings schwieriger als nach der alten Rechtslage. Experten raten Wohnungseigentümern, nach solch einem Gestattungsbeschluss der WEG für ihre Baumaßnahme ggf. noch die einmonatige Anfechtungsfrist abzuwarten, bevor sie mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen – andernfalls besteht ein gewisses Risiko, dass die Markise wieder zurückgebaut werden muss.
5. Anbringen eines Klimagerätes
So genannte Split-Klimageräte werden fest installiert und bestehen aus zwei Teilen – ein Teil wird in einem Wohnraum angebracht, der andere Teil (der Kompressor) außen an der Fassade des Wohngebäudes. Wer sich solch ein Gerät anschaffen möchte, sollte sich vorher unbedingt über den Stromverbrauch informieren und die Stromkosten mit im Blick haben.
--> Da feste Klimageräte in der Regel an der Fassade montiert werden, gilt hier das Gleiche wie bei der Anbringung einer Markise: Es muss ein Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung eingebracht werden und die WEG muss mit einfacher Mehrheit darüber beschließen. Statt ein festes Klimagerät installieren zu lassen, erscheint es häufig einfacher, ein mobiles Klimagerät (Achtung: Stromfresser!) oder einen Ventilator anzuschaffen. Diese sind allerdings längst nicht so effektiv und haben einen hohen Stromverbrauch. Einziger Vorteil: Für die Aufstellung mobiler Klimageräte muss die WEG nicht um Erlaubnis gefragt werden.
Hier empfehlen wir Ihnen den Kontakt zum Hersteller. Dieser gibt Ihnen eine verbindliche Auskunft darüber, welche Fassadenverkleidungen für ...
Antwort lesen »Die Installation einer Split-Klimaanlage findet in aller Regel auch am Gemeinschaftseigentum (z.B. Fassade) statt. Dafür benötigen Sie die ...
Antwort lesen »Auch in diesem Fall kommen Wärmepumpen infrage. Sie können sich zum Beispiel für eine Großwärmepumpe oder eine Kaskadenlösung entscheiden. ...
Antwort lesen »Die DIN EN 1264-4 "Raumflächenintegrierte Heiz- und Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung - Teil 4: Installation" empfiehlt einen R-Wert von ...
Antwort lesen »Die Ausnahmen von den Nachrüstpflichten des GEG gelten nur für Ein- und Zweifamilienhäuser, die ein Eigentümer am 01. Februar 2002 selbst ...
Antwort lesen »Aus der Liste förderbarer Wärmepumpen geht hervor, dass es die Förderung für Wärmepumpen auch für Geräte von Kermi gibt. Das gilt auch für ...
Antwort lesen »Als neutrale Onlineplattform bieten wir selbst keine Baustoffe an. Diese bekommen Sie aber von einem Baustofffachhandel aus Ihrer Region. ...
Antwort lesen »Die Heizung darf auch nach der Übertragung des Eigentums bestehen bleiben. Es gelten aber bereits jetzt die Vorgaben des ...
Antwort lesen »Handelt es sich um eine Zentralheizung (keine Etagenheizung), gibt es den Geschwindigkeits-Bonus zur Förderung der Wärmepumpe erst, wenn ...
Antwort lesen »Aktuell können Sie hier leider noch keine Anträge stellen, da das entsprechende KfW-Portal noch nicht fertig gestellt wurde. ...
Antwort lesen »In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Gebäude, das in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fällt (siehe Ausnahmen § 2 GEG ...
Antwort lesen »Gehört das Haus Ihrem Vater, muss dieser die Förderung für die Wärmepumpe als Eigentümer beantragen. Bewohnt er eine Wohnung selbst, ...
Antwort lesen »Ja, das gilt nach wie vor. Sie können im Laufe des Fördervorhabens zur schlechteren Stufe wechseln. Andersherum funktioniert das jedoch ...
Antwort lesen »Bei fachgerechter Ausführung ist die geplante Konstruktion möglich. Als Dampfbremse könnten Sie sich allerdings für eine feuchtevariable ...
Antwort lesen »Hier ist erst einmal mit keinen Auflagen zu rechnen. Möglicherweise muss die oberste Geschossdecke gedämmt werden, wenn diese frei ...
Antwort lesen »Handelt es sich um eine Niedertemperatur- oder Brennwerttherme, wovon man bei dem Baujahr ausgehen kann, ist erst einmal nichts zu ...
Antwort lesen »Sofern Sie die Mindest-Investitionskosten (300 Euro seit 2024) übersteigen, bekommen Sie die Förderung auch für einzelne Fenster. ...
Antwort lesen »Die Förderung der Fassadendämmung bekommen Sie auch ohne die Dämmung der einen Orientierung. Denn diese gibt es für die tatsächlich ...
Antwort lesen »Bei zwei Wohneinheiten können Sie insgesamt Kosten in Höhe von 45.000 Euro anrechnen. 30.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für die ...
Antwort lesen »Der bereits beauftragte Energieberater kann die vorhandene Berechnung mit einem vergleichsweise geringen Aufwand anpassen und einen neuen ...
Antwort lesen »Die BEG-EM-Förderung für neue Fenster bekamen Sie letztes Jahr leider nur, wenn Sie noch keine Maßnahme begonnen hatten. Auch in diesem ...
Antwort lesen »Die GEG-Vorgaben zur Dachsanierung betreffen immer nur die tatsächlich behandelten Bauteile. Sanieren Sie das erste Dach, müssen Sie durch ...
Antwort lesen »Beantragen Sie die Förderung der Dachdämmung, können Sie alle anfallenden Umfeldmaßnahmen ebenfalls mit angeben. Das heißt: Die Förderung ...
Antwort lesen »Beantragen Sie einen BEG-EM-Zuschuss für neue Fenster, liegt die Förderrate bei 15 Prozent. Bezogen auf die anrechenbaren Kosten von 82.000 ...
Antwort lesen »Geht es um die Heizkosten, entscheidet der messbare Verbrauch. Bei allen anderen Kosten kommt es auf den Gemeinschaftsvertrag und die ...
Antwort lesen »Nach Anlage 7 GEG ist die Dämmung der Fassade Pflicht, wenn Sie Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, ...
Antwort lesen »Soll die Garage weiterhin größtenteils unbeheizt bleiben, ist eine Dämmung der Außenwände nicht nötig. Sinnvoll ist allerdings eine Dämmung ...
Antwort lesen »Relevant für den Einkommensbonus zur Heizungsförderung ist das Einkommen des selbst nutzenden Eigentümers. Außerdem ist das Einkommen eines ...
Antwort lesen »Das ist generell nicht erforderlich. Eine Pflicht zur Dämmung des Daches gibt es nur, wenn Sie auch Maßnahmen am Dach ausführen. Welche das ...
Antwort lesen »Sie können die Förderung der neuen Heizung auch beantragen, wenn Sie die Öltanks verkaufen. Möchten Sie den Bonus zum Heizungstausch ...
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