Immobilienrente, Umkehrhypothek, Leibrente, Zustifterrente, Reverse Mortgage - einige dieser Begriffe kennt sicherlich jeder. Die grundsätzliche Idee hinter diesen Modellen: Eigentümer:innen verkaufen oder beleihen ihre Immobilie im Alter. Denn nicht immer können Senioren noch unkompliziert und günstig einen Kredit aufnehmen, wenn teure Sanierungsmaßnahmen oder Instandhaltungen anstehen. Gleichzeitig möchten sie ihren Lebensabend in der gewohnten Umgebung verbringen.
Das steckt hinter den genannten Finanzierungsmodellen:
Leibrente: Bei der Leibrente wird die Immobilie vollständig verkauft. Eigentümerin oder Eigentümer behalten aber ein lebenslanges Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen wird, und bekommen eine monatliche Rente. Seltener wird eine Einmalzahlung vereinbart.
Umkehrhypothek: Bei der Umkehrhypothek handelt es sich um einen Kredit, für den die Immobilie als Sicherheit dient. Im Gegensatz zu einem normalen Kredit steigen die Schulden aber mit der Zeit. Die Rückzahlung der Umkehrhypothek erfolgt durch den Verkauf der Immobilie, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer ausziehen.
Immobilienrente durch Teilverkauf: Bei einem Immobilien-Teilverkauf handelt es sich um ein recht neues Modell - verkauft wird maximal die Hälfte des Hauses. Auch diesen Teil des Hauses dürfen die Eigentümer:innen weiterhin gegen ein monatliches Entgelt nutzen, sie erhalten ein im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht. Für den Teilverkauf erhalten die Eigentümer eine Einmalzahlung. Erben erhalten ein Rückkaufsrecht.
Wann kommt welches Modell für die Immobilienrente in Frage? Was sind die Vor- und Nachteile?
Der Vorteil der Umkehrhypothek: Je älter der Eigentümer ist, desto höher kann die Rente ausfallen. Das gewohnte Lebensumfeld bleibt erhalten, die Auszahlung ist steuerfrei. Wichtig sind klare Regelungen für den Fall der Pflegebedürftigkeit und dafür, wer finanziell für Instandhaltung und Renovierung aufkommt.
Der Nachteil: Die Umkehrhypothek ist relativ teuer, sowohl bei Zinssatz als auch bei den Gebühren. Gibt es Erben, ist die Verrentung der Immobilie kompliziert. Dann kommen eher Verkauf und Neukauf einer kleineren Immobilie in Betracht.
Der Vorteil der Leibrente: Auch bei diesem Modell kann der bisherige Eigentümer bis an das Lebensende in seiner Immobilie wohnen bleiben, ohne Miete zu zahlen. Er erhält schon zu Lebzeiten Geld für das Objekt. Ein weiterer Vorteil ist, dass Pflichten und Lasten wie Instandhaltung und Sanierung abgegeben werden.
Der Nachteil: Der Preis, den Eigentümer:innen erzielen, liegt deutlich unter dem Wert der Immobilie. Für eventuelle Erben geht das Eigentum verloren.
Der Vorteil des Immobilien-Teilverkaufs: Eigentümer haben durch die Einmalzahlung eine höhere Summe zur Verfügung, beispielsweise für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen, Umbauten oder auch einen teuren Urlaub.
Der Nachteil: Im Vergleich mit einem Darlehen ist der Immobilien-Teilverkauf meistens die teurere Lösung. Für den verkauften Teil muss eine monatliche Miete gezahlt werden (Nutzungsentgelt) und Eigentümer sind weiterhin für Instandhaltungen verantwortlich. Wer sich das im hohen Alter nicht mehr zumuten möchte, sollte andere Modelle vorziehen.
Fazit Immobilienrente: Welches Modell der Immobilienrente im Einzelfall passt, hängt unter anderem davon ab, wie alt die Person ist, wie viel die Immobilie wert ist und wie viel zusätzliche Liquidität benötigt wird. Auch ob Erben vorhanden sind, spielt eine Rolle. Eigentümer sollten sich auf jeden Fall ausführlich beraten lassen und alle Modelle sorgfältig prüfen.
Wichtig zu wissen: Auch der vollständige Verkauf des Hauses kann eine Option sein. Wer seine Immobilie sofort zu Geld machen und weiter darin wohnen bleiben will, kann auch das ganze Haus verkaufen und mit dem Käufer neben einer Einmalzahlung zusätzlich ein lebenslanges Wohn- und Nießbrauchsrecht vereinbaren.
Nein, das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Heizungsaustausch-Pflicht aus § 72 GEG gilt nur für 30 Jahre alte Öl- oder Gasheizungen, ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist das möglich, da zum Erreichen der EE-Klasse die Luft-Wasser-Wärmepumpe über das Programm 261 gefördert wird. Wir ...
Antwort lesen »Geht es um das BEG, hängt die Förderbarkeit von der geplanten Maßnahme ab. Handelt es sich um eine Sanierung bestehender Wohneinheiten, ...
Antwort lesen »Als Rentner können Sie für die relevanten Jahre auch eine Rentenbezugsmitteilung als Nachweis über die bezogene gesetzliche Rente ...
Antwort lesen »Hier hat der Energieberater allen Anschein nach recht. Denn die Registrierungsnummer bescheinigt die Gültigkeit des Energieausweises. Das ...
Antwort lesen »Ja, denn hier haben Sie die Wahl. Zieht der Energieberater den Verbrauch heran, erstellt er einen Verbrauchsausweis. Möchten Sie ein ...
Antwort lesen »Sind Sie alleiniger Eigentümer, Nießbrauchsberechtigter, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts, bekommen Sie keine Förderung für einen ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, das hat allerdings keinen Vorteil. Denn die zwei Wohneinheiten können Sie auch dann angeben, wenn ...
Antwort lesen »Das hängt davon ab, wann Sie die Förderung der Heizung beantragt haben und welche Gründe Sie für die Verlängerung anführen. Ab 2024 gab es ...
Antwort lesen »In der Tat, hier handelt es sich sehr wahrscheinlich um eine Wärmebrücke, an der sich innen Kondenswasser bildet. Die Betondecke gibt dabei ...
Antwort lesen »Bei der Förderung der Heizungsoptimierung ist der hydraulische Abgleich die förderbare Maßnahme. Sie müssen diesen also durchführen und ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Den Steuerbonus können Sie zwar nachträglich nutzen. Dieser setzt allerdings die Beauftragung von Handwerkern ...
Antwort lesen »Entscheidend ist immer die Situation zum Antragszeitpunkt – diese müssen Sie der KfW auch nachweisen. Was im Anschluss daran passiert, ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung, handelt es sich bei einer Wohneinheit um alle in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegenden und zu dauerhaften ...
Antwort lesen »Fördergeber könnten das als Betrugsversuch oder dergleichen werten. Aus Perspektive des GEG ist der Plan so auch nicht umsetzbar. Denn hier ...
Antwort lesen »In der Regel genügt eine Meldebescheinigung der Mutter. Damit weist sie nach, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen zum Beispiel für ...
Antwort lesen »Nein, eine Förderung der Innentüren gibt es leider nur noch, wenn diese zum unbeheizten Treppenhaus führen und die energetischen ...
Antwort lesen »In vielen Fällen ist das möglich. Sie benötigen vermutlich eine eigene Gruppe vom Verteiler oder schließen den neuen Fußbodenheizkreis am ...
Antwort lesen »Nach Absatz 2 § 71 b GEG ist es möglich und zulässig, ein Haus an ein bestehendes Wärmenetz anzuschließen, auch wenn dieses die ...
Antwort lesen »Hier geht es um die Förderung der Heizungsoptimierung über das BAFA. Für diese benötigen Sie keinen Energieberater. Wie Sie Schritt für ...
Antwort lesen »Das Zusammenrechnen der beiden U-Werte von Dachboden und Dachfläche ist nicht möglich. Sie bekommen die Förderung aber auch, wenn der ...
Antwort lesen »Sie können zwei Anträge für die gleiche Maßnahmen-Kategorie stellen. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie die Arbeiten eindeutig einem der ...
Antwort lesen »Die Basisförderung bekommen Sie für die gesamten anfallenden und anrechenbaren Kosten. Die Zusatzförderung, die es mit dem Einkommens- oder ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW können Sie zunächst den Basisantrag und getrennt davon den Zusatzantrag für den Klimageschwindigkeitsbonus ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Hier erfolgt seitens der KfW eine taggenaue Betrachtung des Alters. Ist die Heizung bei der Beantragung der ...
Antwort lesen »Hier können grundsätzlich Klebereste zurückbleiben. Wie stark und problematisch diese sind, hängt von der Art der Fassade, der Dämmung und ...
Antwort lesen »Ja, die Förderung des iSFP ist losgelöst von der Förderung der Sanierung. Erstere bekommen Sie auch dann, wenn Sie gar keine ...
Antwort lesen »Klima-Split-Geräte fördert der Staat im Rahmen der Wärmepumpen-Förderung. Diese gibt es für Geräte und Anlagen, die in der Liste ...
Antwort lesen »Nach § 82 GEG benötigen Sie Abrechnungsdaten aus drei zusammenhängenden Abrechnungsperioden von insgesamt 36 Monaten. Die jüngste ...
Antwort lesen »Grundsätzlich geht es in § 1 Absatz 2 Punkt 4 der SAN-VO NRW darum, dass die Solarpflicht bei einer Dachsanierung auf Gebäuden in privater ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort