Immobilienrente, Umkehrhypothek, Leibrente, Zustifterrente, Reverse Mortgage - einige dieser Begriffe kennt sicherlich jeder. Die grundsätzliche Idee hinter diesen Modellen: Eigentümer:innen verkaufen oder beleihen ihre Immobilie im Alter. Denn nicht immer können Senioren noch unkompliziert und günstig einen Kredit aufnehmen, wenn teure Sanierungsmaßnahmen oder Instandhaltungen anstehen. Gleichzeitig möchten sie ihren Lebensabend in der gewohnten Umgebung verbringen.
Das steckt hinter den genannten Finanzierungsmodellen:
Leibrente: Bei der Leibrente wird die Immobilie vollständig verkauft. Eigentümerin oder Eigentümer behalten aber ein lebenslanges Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen wird, und bekommen eine monatliche Rente. Seltener wird eine Einmalzahlung vereinbart.
Umkehrhypothek: Bei der Umkehrhypothek handelt es sich um einen Kredit, für den die Immobilie als Sicherheit dient. Im Gegensatz zu einem normalen Kredit steigen die Schulden aber mit der Zeit. Die Rückzahlung der Umkehrhypothek erfolgt durch den Verkauf der Immobilie, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer ausziehen.
Immobilienrente durch Teilverkauf: Bei einem Immobilien-Teilverkauf handelt es sich um ein recht neues Modell - verkauft wird maximal die Hälfte des Hauses. Auch diesen Teil des Hauses dürfen die Eigentümer:innen weiterhin gegen ein monatliches Entgelt nutzen, sie erhalten ein im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht. Für den Teilverkauf erhalten die Eigentümer eine Einmalzahlung. Erben erhalten ein Rückkaufsrecht.
Wann kommt welches Modell für die Immobilienrente in Frage? Was sind die Vor- und Nachteile?
Der Vorteil der Umkehrhypothek: Je älter der Eigentümer ist, desto höher kann die Rente ausfallen. Das gewohnte Lebensumfeld bleibt erhalten, die Auszahlung ist steuerfrei. Wichtig sind klare Regelungen für den Fall der Pflegebedürftigkeit und dafür, wer finanziell für Instandhaltung und Renovierung aufkommt.
Der Nachteil: Die Umkehrhypothek ist relativ teuer, sowohl bei Zinssatz als auch bei den Gebühren. Gibt es Erben, ist die Verrentung der Immobilie kompliziert. Dann kommen eher Verkauf und Neukauf einer kleineren Immobilie in Betracht.
Der Vorteil der Leibrente: Auch bei diesem Modell kann der bisherige Eigentümer bis an das Lebensende in seiner Immobilie wohnen bleiben, ohne Miete zu zahlen. Er erhält schon zu Lebzeiten Geld für das Objekt. Ein weiterer Vorteil ist, dass Pflichten und Lasten wie Instandhaltung und Sanierung abgegeben werden.
Der Nachteil: Der Preis, den Eigentümer:innen erzielen, liegt deutlich unter dem Wert der Immobilie. Für eventuelle Erben geht das Eigentum verloren.
Der Vorteil des Immobilien-Teilverkaufs: Eigentümer haben durch die Einmalzahlung eine höhere Summe zur Verfügung, beispielsweise für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen, Umbauten oder auch einen teuren Urlaub.
Der Nachteil: Im Vergleich mit einem Darlehen ist der Immobilien-Teilverkauf meistens die teurere Lösung. Für den verkauften Teil muss eine monatliche Miete gezahlt werden (Nutzungsentgelt) und Eigentümer sind weiterhin für Instandhaltungen verantwortlich. Wer sich das im hohen Alter nicht mehr zumuten möchte, sollte andere Modelle vorziehen.
Fazit Immobilienrente: Welches Modell der Immobilienrente im Einzelfall passt, hängt unter anderem davon ab, wie alt die Person ist, wie viel die Immobilie wert ist und wie viel zusätzliche Liquidität benötigt wird. Auch ob Erben vorhanden sind, spielt eine Rolle. Eigentümer sollten sich auf jeden Fall ausführlich beraten lassen und alle Modelle sorgfältig prüfen.
Wichtig zu wissen: Auch der vollständige Verkauf des Hauses kann eine Option sein. Wer seine Immobilie sofort zu Geld machen und weiter darin wohnen bleiben will, kann auch das ganze Haus verkaufen und mit dem Käufer neben einer Einmalzahlung zusätzlich ein lebenslanges Wohn- und Nießbrauchsrecht vereinbaren.
Klimaanlagen sind Luft-Luft-Wärmepumpen, die ebenfalls von der KfW gefördert werden. Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent (35 ...
Antwort lesen »In Absatz 3 § 35 c EStG steht dazu "[...] Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist [...] nicht zu gewähren, wenn für die energetischen ...
Antwort lesen »Der Steuerbonus nach § 35 c kommt hier leider nicht infrage. Denn damit können Sie die Umfeldmaßnahmen nur fördern lassen, wenn Sie auch ...
Antwort lesen »Das BMWK schreibt dazu: "Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer ...
Antwort lesen »Das hängt grundsätzlich von der Konstellation bei Ihnen vor Ort ab. In der Regel benötigen Sie aber einen Antrag zum Umbau des ...
Antwort lesen »Im besten Falle befindet sich die Dampfbremse unter der Dämmebene auf der warmen Seite der Konstruktion. Sie sollte also unter der ...
Antwort lesen »Laut FAQ zum BEG ist das nicht korrekt. Denn in Punkt 2.5 heißt es dort: "Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Gebäudenetzen ...
Antwort lesen »Das ist nicht korrekt. Laut § 22 EnFG gelten nur die folgenden Voraussetzungen: Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen ...
Antwort lesen »Das kommt auf die gewünschte Leistung an. Benötigen Sie einen individuellen Sanierungsfahrplan oder eine Bestätigung zur Förderung, ist die ...
Antwort lesen »Möchten Sie eine Etagenheizung austauschen, gibt es aus Platzgründen oftmals nicht viele Alternativen. So können Sie eine neue Gasheizung ...
Antwort lesen »Bei einem Zweifamilienhaus bekommen Sie eine Basis-Heizungsförderung in Höhe von 30 bis 35 Prozent von 45.000 Euro. Zudem können Sie eine ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung für die Sanierung, ist der Vertrag mit den Antragsunterlagen beim jeweiligen Fördergeber einzureichen. Damit das ...
Antwort lesen »Ja, die für die Antragstellung nötigen Arbeiten lassen sich als Baubegleitung und Fachberatung fördern. Die Nachweiserstellung ist dabei ...
Antwort lesen »Das hängt von der Installation des Speichers ab. Kann dieser auch Strom aus dem Netz laden, gilt er als steuerbare Verbrauchseinrichtung ...
Antwort lesen »Möchten Sie den Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung der Fenster nutzen, sind eine Reihe von Umfeldmaßnahmen förderbar. Darunter ...
Antwort lesen »Eine Förderung bekommen Sie für Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass die außenliegende Sonnenschutzeinrichtung ...
Antwort lesen »Der individuelle Sanierungsfahrplan ist informativ und mit keinen Pflichten verbunden. Auch wenn Sie nur einzelne Maßnahmen daraus ...
Antwort lesen »Sie können das Unternehmen immer wechseln. Wichtig ist, dass Sie nach wie vor die technischen Vorgaben zur Förderung der Fenster einhalten. ...
Antwort lesen »Die Angabe im Musterformular des Liefer-/Leistungsvertrags mit aufschiebender oder auflösender Bedingung ist für die Förderung erst einmal ...
Antwort lesen »Auch wenn Sie Teile der Kosten nicht angeben, ist die Anlage förderbar. Wichtig ist, dass diese die technischen Vorgaben der Fördergeber ...
Antwort lesen »Geht es um die Außenwände, greifen die GEG-Vorgaben, wenn Sie diese ersetzen oder erstmalig neu einbauen. Aber auch dann, wenn Sie ...
Antwort lesen »Haben Sie die Fachplanung und Baubegleitung im Rahmen der Förderung in Auftrag gegeben, sind beide Maßnahmen erforderlich. Nachlesen können ...
Antwort lesen »In diesem Fall stehen unseren Informationen zur Folge keine zusätzlichen Fördermittel bereit. Grund dafür ist, dass die Sanierung bereits ...
Antwort lesen »Die Erleichterung bei der Förderung für neue Fenster gilt für barrierearme sowie einbruchhemmende Fenster. Zudem genügt ein U-Wert von 1,1 ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie nur den Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Mit diesem ist es möglich, 20 Prozent der ...
Antwort lesen »Geht es um die Heizung, gibt es zwei Fördermöglichkeiten - zum einen den Austausch der Wärmeerzeugung und zum anderen die ...
Antwort lesen »Wie hoch der Zuschuss in Euro ist, lässt sich ohne Kenntnis über die Kosten nicht sagen. Wir können Ihnen aber die maximale Förderung ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit dem BAFA ist die Flächenheizung in diesem Fall nicht förderbar, da sie die für die Effizienz wichtige ...
Antwort lesen »Da sich der Laden wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet und einen nicht unerheblichen Teil des Gebäudes ausmacht, ist hier ...
Antwort lesen »Da Sie das Haus als Eigentümer seit 2005 selbst bewohnen, gelten bereits jetzt alle Nachrüstpflichten. Ausgenommen davon sind nur ...
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