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Expertenwissen

Finanzamt an Sanierung von Hausschwamm beteiligen

Schwammsanierung als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Der Echte Hausschwamm ist ein gefährlicher Schädling, der vor allem Holz in feuchten, älteren Häusern befällt. Die Sanierung des Echten Hausschwamms ist extrem aufwändig und teuer. Deshalb, so erläutert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV), können Besitzer betroffener Häuser die Schwammsanierung unter Umständen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Schreibtisch mit Gesetzestexten
Unter Umständen kann eine Schwammsanierung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Hausbesitzer können sich an einem Urteil des Bundesfinanzhofs orientierenFoto: ARGE Baurecht / DAV

Der Echte Hausschwamm wird von Fachleuten gefürchtet, weil er sich schnell ausdehnt und in kürzester Zeit erhebliche Schäden am Holz anrichtet. Der Befall einer Wohnung oder eines Hauses mit Hausschwamm ist in der Regel so gravierend, dass er eher mit einem Wohnungsbrand oder mit Wasserschäden vergleichbar ist, als mit Baumängeln. Die Kosten für die Schwammsanierung können daher unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Das gilt vor allem dann, wenn mit dem Hausschwamm-Befall konkrete Gesundheitsgefahren oder andere unzumutbare Beeinträchtigungen behoben werden und eine Sanierung unabwendbar ist. Sind zum Beispiel die Schäden so massiv, dass die Statik des Hauses gefährdet ist oder die Unbewohnbarkeit droht, kann das Finanzamt dem Hausbesitzer Steuererleichterung gewähren.

Wichtig zu wissen
: Dass das Finanzamt die außergewöhnliche Belastung anerkennt, ist kein Selbstläufer! Wer solche Sanierungskosten von der Steuer absetzen will, sollte sich im Vorfeld um ein Gutachten kümmern und Beweise sammeln, um Ärger zu vermeiden. Der Grund für die Sanierung darf weder beim Kauf einer Immobilie erkennbar gewesen noch selbst verschuldet worden sein. Vom Bundesfinanzhof gibt es ein entsprechendes Urteil dazu (BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.3.2012, VI R 70/10).

 
 
 
Quelle: ARGE Baurecht / Bundesfinanzhof
 
 

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