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01.07.2024

BremSolarG: Solarpflicht in Bremen bei Dachsanierung und Neubau

Photovoltaik-Pflicht greift bei Dacheindeckung und Dachabdichtung

Seit dem 1. Juli 2024 gilt nach dem Bremer Solargesetz (BremSolarG) in Bremen eine Solarpflicht bei der Dachsanierung. Wird die Dachhaut großflächig erneuert, müssen Eigentümer auch eine Photovoltaik-Anlage installieren. Für Neubauten tritt das BremSolarG ab dem 1. Juli 2025 in Kraft.

Graues Hausdach mit Photovotaik-Anlage
Wird die Dacheindeckung erneuert, muss in Bremen jetzt auch eine Photovoltaik-Anlage installiert werdenFoto: energie-fachberater.de

Werden bei einer grundlegenden Dachsanierung (Dacheindeckung, Dachabdichtung) mindestens 80 Prozent der obersten Dachschicht erneuert, müssen Eigentümer:innen in Bremen jetzt auch eine Photovoltaik-Anlage installieren. Darüber hinaus greift das BremSolarG auch bei An- und Umbauten, wenn mindestens 50 Quadratmeter Dachfläche beziehungsweise 50 Quadratmeter Nutzfläche entstehen. Die Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaik-Anlage gilt allerdings erst, wenn mindestens 25 Quadratmeter Dachfläche hierfür zur Verfügung stehen.

Gesetzliche Mindestanforderung ist die Installation einer Solaranlage, bei der die Module eine Gesamtleistung von mindestens einem Kilowatt erbringen und die Wechselrichterleistung bei mindestens 1.000 Voltampere liegt. Die Photovoltaik-Anlage muss innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung installiert werden.

--> Wichtig zu wissen:
Die Solarpflicht kann nicht durch die Installation einer Solarthermie-Anlage erfüllt werden! Bestehende Solarthermie-Anlagen werden aber angerechnet und können bei Überschreitung der Bagatellgrenze zum Wegfall der Solarpflicht führen.

Ausnahmen von der Solarpflicht in Bremen
Ausgenommen von der Solarpflicht sind Gebäude, die mit Reet, Stroh oder Holz gedeckt sind. Ist die Tragfähigkeit des Daches nicht gegeben, kann ebenfalls eine Ausnahme geltend gemacht werden. Ein Antrag ist dafür nicht notwendig. Allerdings müssen Eigentümer:innen auf Verlangen der Behörde einen Nachweis dafür erbringen. Auch Denkmalschutz kann einer Solaranlage entgegenstehen.

Eine komplette Befreiung von den Pflichten des BremSolarG muss formlos beantragt werden. Als Gründe könnten hier sogenannte unbillige Härten gelten, beispielsweise fehlende Finanzierungsmöglichkeiten.

Für Neubauten kommt Solarpflicht ab 2025
Für Neubauten tritt das BremSolarG ab dem 1. Juli 2025 in Kraft. Bauherren sind dann verpflichtet, mindestens 50 Prozent der entstehenden Dachflächen mit einer Solaranlage zu nutzen. Grundsätzlich betroffen sind Gebäude, deren Dachfläche 50 Quadratmeter überschreitet.

Alle Infos und Details zur Bremer Solarpflicht finden Sie hier.


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Quelle: Bremer Senat für Umwelt, Klima und Wissenschaft / energie-fachberater.de
 
 

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