Energieausweis neuen Mietern und Käufern übergeben
Der Energieausweis muss potenziellen Mietern oder Käufern schon bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden. Alternativ ist auch ein Aushang möglich. Ist der Mietvertrag oder der Kaufvertrag besiegelt, erhalten Mieter beziehungsweise Käufer den Energieausweis als Original oder Kopie. Welcher Energieausweis erforderlich ist - Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis - ist abhängig vom Baujahr und von der Größe des Hauses.
Angaben aus Energieausweis gehören auch in Immobilienanzeige
Die wichtigsten Angaben aus dem Energieausweis gehören auch verpflichtend in die Immobilienanzeige, das legt § 87 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fest. Die Pflichtangaben sind:
Bußgeld für fehlerhafte Angaben und fehlenden Energieausweis
Wer den Energieausweis nicht rechtzeitig und vollständig schon bei der ersten Besichtigung vorlegt oder den Energieausweis neuen Mieter:innen oder Käufer:innen nicht aushändigt, begeht nach §108 GEG eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro. Das gilt übrigens auch, wenn Eigentümer:innen falsche Daten für den Energieausweis zur Verfügung stellen.
Mit Modernisierungsempfehlungen den Wert der Immobilie steigern
Aus den Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis ergeben sich für Eigentümer keine weiteren Verpflichtungen – mit Ausnahme der zwingenden Nachrüstverpflichtungen aus derm Gebäudeenergiegesetz. Folgen Eigentümer:innen jedoch den Sanierungsempfehlungen des Energieausweises, steigert er den Wert und die Attraktivität der Immobilie für potenzielle Mieter und Kaufinteressenten beträchtlich.
Im Falle einer Vermietung oder eines Verkaufs ermöglicht es der Energieausweis dem Eigentümer, die energetische Qualität seines Hauses oder seiner Wohnung am Markt darzustellen. Investitionen in die Gebäudehülle oder die Heizungsanlage können dadurch für potenzielle Mieter oder Käufer vor Abschluss des Miet- beziehungsweise Kaufvertrages sichtbar gemacht werden. Die Attraktivität eines sanierten Gebäudes erhöht sich dadurch deutlich.
--> Wichtig zu wissen: Wird ein Haus beziehungsweise eine Wohnung nicht neu vermietet oder verkauft, besteht auch keine Verpflichtung einen Energieausweis ausstellen zu lassen.
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