x
04.11.2020

GEG 2020 erlaubt Ölheizung und Kohleheizung nur in Ausnahmefällen

Einbau ab 2026 streng geregelt, erneuerbare Energien sind Pflicht

Das im Klimapaket der Bundesregierung beschlossene Verbot von Ölheizungen und Kohleheizungen wurde mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgesetzt. Geregelt ist es in § 72 "Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen". Verboten sind beide Heizungsvarianten allerdings nicht, der Einbau ist vielmehr streng reglementiert und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Alle Details zu den GEG-Regeln für Ölheizung und Kohleheizung im Überblick.

Alte Ölheizung im Mehrfamilienhaus
Auslaufmodell: CO2-Preis und strengere Einbauregeln im GEG sollen die Ölheizung aus dem Keller verbannenFoto: energie-fachberater.de

Ab 2026 sollen Ölheizung und Kohleheizung aufs Abstellgleis - wenn möglich sollen sich Eigentümer dann für eine klimaschonendere Heizungsvariante entscheiden. Komplett verboten wird das Heizen mit festen fossilen Brennstoffen allerdings nicht.

Das sind die Regelungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG):

1. Bis Ende 2025 ändert sich zunächst einmal nichts.
Eigentümer können bis dahin also ohne gesetzliche Einschränkungen auch eine neue Ölheizung einbauen lassen. Uneingeschränkt empfehlenswert ist das allerdings nicht, denn das Heizen mit Heizöl verteuert sich ab 2021 durch den CO2-Preis (Ein Jahresbedarf von 2.000 Litern Heizöl wird ab 2021 mit etwa 158 Euro CO2-Preis belegt, vier Jahre später mit rund 350 Euro.) Diese Kosten sollten bei der Auswahl der neuen Heizung nicht vergessen werden! Außerdem gibt es mit der Austauschprämie für Ölheizungen eine attraktive Förderung für den Abschied vom Ölkessel.

2. Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Ölheizungen und Kohleheizungen dann nur noch mit Einschränkungen eingebaut werden.
Eine Ölheizung ist dann nur noch erlaubt,

  • ... wenn der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird (eine Hybridheizung aus Ölheizung und Solarthermie oder Ölheizung und Wärmepumpe bleibt also weiter erlaubt)
  • ... wenn kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder Fernwärmenetz möglich ist und eine anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt
  • ... wenn die Außerbetriebnahme der Ölheizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt
  • ... bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Hier greift die Regelung erst bei einem Eigentümerwechsel.

Achtung: Austauschpflicht für alte Heizkessel gilt weiter
Unbedingt im Auge behalten sollten Eigentümer auch die Austauschpflicht für alte Heizkessel! Diese hat es schon in der Energieeinsparverordnung (EnEV) gegeben und sie wurde ins Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) übernommen. Hier gilt: Für Öl- und Gasheizungen ist nach 30 Jahren Laufzeit Schluss. Betroffen davon sind so genannte Standard- und Konstanttemperaturkessel. Die Austauschpflicht gilt nicht für Niedrigtemperatur- und Brennwerttechnik.

 
 
 
Quelle: energie-fachberater.de
 
 

Sanierungsforum

Stellen Sie Ihre Fragen an unsere Experten

Zu allen Fragen/Antworten im Sanierungsforum »

Energieberater-Suche

Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort

 

Beitrag in die Kaffeekasse der Redaktion

 

eBook Neue Heizung

 

eBook Heizkosten sparen

 

eBook Förderung Wärmepumpe

 

eBook Förderung Holz-/Pelletheizung

 

Förder-Service für die neue Heizung

 

Sanierungsforum

hochrunter

Unsere Portalpartner

 

Handwerker-Suche

Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort

 

Newsletter-Abo