Wer einen Altbau kauft oder erbt, sollte unbedingt auf die gesetzlichen Nachrüstpflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) achten! Davon sind Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon lange selbst nutzen, ausgenommen - für neue Eigentümer gelten dann aber die gesetzlichen Regelungen! Innerhalb von zwei Jahren müssen die Maßnahmen umgesetzt werden. Da viele neue Eigentümer aber ohnehin eine Sanierung planen, um den Altbau für neue Anforderungen fit zu machen, lassen sich diese Nachrüstpflichten oft unkompliziert und kostengünstig in diesem Zuge umsetzen.
Diese drei gesetzlichen Nachrüstpflichten / Austauschpflichten sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) gesetzlich geregelt:
Nachrüstpflicht für die Dachbodendämmung - das sind die Regelungen
Ist die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum kalten Dachboden hin nicht gedämmt, muss diese so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreitet. Diese Nachrüstpflicht betrifft alle zugänglichen obersten Geschossdecken. Statt der obersten Geschossdecke kann aber auch das darüber liegende Dach eine Dämmung erhalten.
Die Nachrüstpflicht greift immer dann, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen. Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen gegeben und auch Decken in Massivbauweise ab Baualtersklasse 1969 erfüllen diesen Wert.
Dämmpflicht für Rohrleitungen im kalten Keller
Eine Dämmung der Heizungs- und Warmwasserleitungen ist nach den gesetzlichen Vorgaben des GEG immer dann Pflicht, wenn diese Leitungen sowie dazugehörige Armaturen in unbeheizten Räumen verlaufen. Diese Maßnahme rechnet sich schnell und ist kostengünstig umzusetzen.
Austauschpflicht für alte Heizkessel
Nach 30 Jahren ist für viele alte Ölheizungen und Gasheizungen Schluss im Heizungskeller! Geregelt ist diese Austauschpflicht für alte Heizkessel im GEG, erneuert werden müssen aber nur sogenannte Standardkessel und Konstanttemperaturkessel.
--> Wichtig zu wissen: Auch alte Kamin- und Kachelöfen dürfen oft nicht weiterbetrieben werden. Geregelt ist das aber nicht im GEG, sondern in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV). Beachten sollten Eigentümer diese Regelung vor allem, wenn ihre Immobilie zuvor einige Jahre leer gestanden hat und die geltenden gesetzlichen Fristen dadurch nicht eingehalten wurden.
Ausnahmen von den Nachrüstverpflichtung im GEG
Ausgenommen von diesen Nachrüstpflichten sind selbst genutzte Häuser mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 im Haus gewohnt hat. Hier greifen die gesetzlichen Regelungen nur bei einem Eigentümerwechsel. Der neue Hauseigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die erforderliche Dämmung durchzuführen.
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Antwort lesen »Die Förderung verpflichtet grundsätzlich nicht dazu, Preise zu halten. Wichtig sind hier die individuellen vertraglichen Bedingungen. Um ...
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Antwort lesen »Die Wärmepumpe leistet bei Norm-Außentemperatur weniger als 7 kW, während die Heizlast an diesem Punkt bei rund 9 kW liegt. Das kann ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie eine Basisförderung in Höhe von 30 Prozent auf die gesamten Kosten. Anrechenbar sind dabei 28.000 Euro für die ...
Antwort lesen »Das ist grundsätzlich möglich. Handelt es sich um eine identische Maßnahme, gilt hier allerdings eine Sperrfrist von 6 Monaten. Um die ...
Antwort lesen »Die Energieberaterleistung wird in 35c als eigenständige Maßnahme gewertet und kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie bei der KfW ...
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