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Gebäudemodernisierungs-gesetz (GModG)

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) regelt den möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden.

Damit ist das GModG die wichtigste Gesetzesgrundlage bei einer Sanierung, beim Energieausweis und Heizungstausch.

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Gebäudemodernisierungs-gesetz (GModG)
 
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Die Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) gelten bei allen Sanierungsmaßnahmen
Die Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) gelten bei allen SanierungsmaßnahmenFoto: energie-fachberater.de

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Aktuelles

Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist Gesetzesgrundlage bei Sanierung
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 das geltende Energiesparrecht für Gebäude - egal ob Altbau oder Neubau, Wohngebäude oder Nichtwohngebäude. Der vollständige Name: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz - GModG). Das Gesetz löst das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab.

Damit ist das GModG für Eigentümer:innen die entscheidende Gesetzesgrundlage in allen Belangen einer Sanierung:

  • bei der Dämmung von Dach, Fassade und Keller
  • beim Tausch von Fenstern und Haustür
  • bei den Regelungen zum Heizungstausch
  • beim Energieausweis.

Neuregelung für den Heizungstausch
Mit dem GModG werden vor allem die Regelungen zum Heizungstausch geändert. Der Einbau neuer Gasheizungen und Ölheizungen ist wieder erlaubt, allerdings mit deutlichen Einschränkungen: Wer eine neue fossile Heizung installiert, muss die sogenannte Bio-Treppe nach § 43 GModG beachten. Diese legt fest, dass in den kommenden Jahren ein zunehmender Anteil von Biogas, Wasserstoff oder Bioöl genutzt werden muss:

  • ab 2029: mindestens 10 %
  • ab 2030: mindestens 15 %
  • ab 2035: mindestens 30 %
  • ab 2040: mindestens 60 %


Für Vermieter gilt jetzt: Wird eine Gas- oder Ölheizung neu eingebaut, greift eine Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter für die Kosten von Bioöl und Biogas. Dafür wurde das Kohlendioxidkostenaufteilungs-Gesetz um die §§ 5a und 5b ergänzt. 

Verbindliche Grenzwerte bei Dämmung und Sanierung bleiben
Die Vorgaben bei einer Sanierung und Dämmung haben sich mit dem GModG nicht verändert. Die Anforderungen an den Wärmeschutz bleiben, diese Regelungen greifen bei allen Sanierungsmaßnahmen.

Für jedes Bauteil gelten verbindliche Sanierungsstandards, die über den sogenannten U-Wert geregelt werden. Dieser Wert darf nach der Sanierung nicht überschritten werden darf.

Ausnahmen im GModG nur für Denkmalschutz und erhaltenswerte Bausubstanz
Ausnahmen von den Vorgaben sind nur für Gebäude unter Denkmalschutz sowie mit erhaltenswerter Bausubstanz vorgesehen. Sie dürfen bei allen Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild verändern, von den gesetzlichen Mindestanforderungen abweichen.

Bagatellgrenze von zehn Prozent bei kleinen Reparaturen
Die Anforderungen des GModG gelten für alle Sanierungsmaßnahmen. Ausnahme sind kleine Reparaturen, dafür ist eine so genannte Bagatellgrenze vorgesehen, die Zehn-Prozent-Regel: Sind weniger als zehn Prozent der Fläche eines Bauteils von Sanierungsarbeiten betroffen, greifen die gesetzlichen Vorgaben nicht. So können zum Beispiel Risse im Putz ausgebessert oder kaputte Dachziegel ausgetauscht werden. Wird dagegen der gesamte Außenputz oder die Dacheindeckung inklusive Lattung und Verschalung erneuert, muss auch der Wärmschutz überprüft und unter Umständen eine Dämmung eingebaut werden.

--> Wichtig zu wissen: Allgemein gilt im GModG ein Verschlechterungsverbot beziehungsweise nach § 34 eine "Aufrechterhaltung der energetischen Qualität". Das heißt durch Sanierungsarbeiten darf die energetische Qualität von Außenbauteilen nicht verschlechtert werden. Dieses Veränderungsverbot gilt nach § 57 auch für Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik sowie Warmwasserbereitung - auch hier darf die energetische Qualität des Gebäudes nicht verschlechtert werden.

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Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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