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06.08.2026

Gelten mit dem GModG noch Nachrüstpflichten?

Achtung bei Fristen nach Hauskauf oder Erbe!

Seit dem 29. Juli 2026 gilt mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) eine neue gesetzliche Grundlage mit Regelungen für bestehende Gebäude. Das verunsichert viele Eigentümer, denn das Vorgängergesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthielt einige Nachrüstpflichten. Doch auch im neuen Gesetz sind lediglich zwei Nachrüstpflichten geregelt. Das sind kleinere, aber effiziente Maßnahmen zur Energieeinsparung, die bei Ein- und Zweifamilienhäusern sogar oft erst bei einem Eigentümerwechsel greifen. Ein Überblick.

Dachbodendämmung mit Einblasdämmung
Die Dachbodendämmung ist eine von zwei Nachrüstpflichten im GModG. Sie lässt sich zum Beispiel kostengünstig mit einer Einblasdämmung umsetzenFoto: energie-fachberater.de

Wer einen Altbau kauft oder erbt, sollte unbedingt auf die gesetzlichen Nachrüstpflichten aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) achten! Davon sind Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon lange selbst nutzen, zwar ausgenommen - für neue Eigentümer gelten dann aber die gesetzlichen Regelungen! Innerhalb von zwei Jahren müssen die Maßnahmen umgesetzt werden. Da viele neue Eigentümer aber ohnehin eine Sanierung planen, um den Altbau für neue Anforderungen fit zu machen, lassen sich diese Nachrüstpflichten oft unkompliziert und kostengünstig in diesem Zuge umsetzen.

Diese zwei gesetzlichen Nachrüstpflichten sind im Gebäudemodernisierungsgesetz gesetzlich geregelt:

  • Nachrüstpflicht für die Dachbodendämmung nach § 35 GModG (vorher § 47 GEG)
  • Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Kellern nach § 69 GModG

--> Wichtig zu wissen: Bei Nichtbeachtung der Nachrüstpflichten droht sogar eine Geldbuße bis 50.000 Euro! Geregelt ist das in § 108 GModG.

Nachrüstpflicht für die Dachbodendämmung - das sind die Regelungen
Ist die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum kalten Dachboden hin nicht gedämmt, muss diese so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreitet. Diese Nachrüstpflicht nach § 35 GModG betrifft alle zugänglichen obersten Geschossdecken. Statt der obersten Geschossdecke kann aber auch das darüber liegende Dach eine Dämmung erhalten.

Die Nachrüstpflicht greift immer dann, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen. Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen gegeben und auch Decken in Massivbauweise ab Baualtersklasse 1969 erfüllen diesen Wert.

Dämmpflicht für Rohrleitungen im unbeheizten Keller
Eine Dämmung der Heizungs- und Warmwasserleitungen ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 69 GModG immer dann Pflicht, wenn diese Leitungen sowie dazugehörige Armaturen in unbeheizten Räumen verlaufen. Diese Maßnahme rechnet sich schnell und ist kostengünstig umzusetzen. Die Mindestdicke der Dämmung ist in Anlage 8 GModG geregelt.

Diese Ausnahmen gelten bei den Nachrüstverpflichtung im GModG
Ausgenommen von diesen Nachrüstpflichten sind selbst genutzte Häuser mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 im Haus gewohnt hat. Hier greifen die gesetzlichen Regelungen nur bei einem Eigentümerwechsel. Der neue Hauseigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die erforderliche Dämmung durchzuführen.

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Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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