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05.08.2026

Was ist eigentlich die Bio-Treppe?

Pflicht zu Biobrennstoffen nach GModG und Kostenteilung

Spätestens seit Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) ist die Bio-Treppe ein fester Begriff. Wichtig ist sie immer dann, wenn eine neue Gasheizung, Flüssiggasheizung oder Ölheizung eingebaut wird. Denn das ist zwar grundsätzlich erlaubt, aber nur mit einer verpflichtenden Beimischung von Biobrennstoffen. Was also genau ist die sogenannte Bio-Treppe? Die wichtigsten Infos für Eigentümer und Mieter.

Blühpflanzen für Biogassubstrat
Blühpflanzen als Biogassubstrat: Neue Gas- und Ölheizungen müssen in den kommenden Jahren einen zunehmenden Anteil von Biogas, Wasserstoff oder Bioöl nutzenFoto: FNR / Dr. Hansen

Bio-Treppe: Pflicht zur schrittweisen Beimischung von Biobrennstoffen
Die sogenannte Bio-Treppe ist Teil des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) und in § 43 geregelt. In insgesamt 4 Stufen müssen neu eingebaute Gasheizungen und Ölheizungen schrittweise einen zunehmenden Anteil von Biogas, Wasserstoff oder Bioöl nutzen:

  1. ab 2029: mindestens 10 %
  2. ab 2030: mindestens 15 %
  3. ab 2035: mindestens 30 %
  4. ab 2040: mindestens 60 %

--> Gut zu wissen: Die Missachtung der Bio-Pflicht kann mit einem Bußgeld von 5.000 Euro bestraft werden! Alternativ zur Bio-Treppe können Eigentümer auf eine Gas/Öl-Hybridheizung setzen. Zusammen mit Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasse erfüllt die Hybridheizung dann zumindest bis Stufe 2 (bis Ende 2034) unter bestimmten Voraussetzungen die Anforderungen der Biotreppe. Ab 2035 ist dann ein Nachweis erforderlich, in dem eine sachkundiger Person (z.B. Energieberater) den erneuerbaren Anteil bescheinigt. Alle Optionen, Alternativen und Voraussetzungen findest du hier.

Bio-Treppe kommt auch mit spezieller Kostenaufteilung
Aber nicht nur im GModG gibt es Regelungen zur Bio-Treppe. Auch im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ("Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage") spielt die schrittweise Pflicht eine Rolle – nämlich bei der Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter, geregelt in den §§ 5a und b. Demnach teilen beide Parteien ab 2029 die Kosten für Biobrennstoffe zu gleichen Teilen, allerdings nur für die ersten drei Stufen der Bio-Treppe. Von dort an bleibt die Kostenbeteiligung des Vermieters in dieser Höhe – auch nach Inkrafttreten der vierten Stufe. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Ausnahmen, Härtefall- und Übergangsregelungen, die wir hier zusammengefasst haben.

Weiterlesen:


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Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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