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05.02.2025

Auch Schleswig-Holstein führt Solarpflicht ein

Neufassung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG)

Der Landtag in Schleswig-Holstein hat am 30. Januar 2025 die novellierte Fassung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) beschlossen. Darin ist auch eine Solar- beziehungsweise Photovoltaik-Pflicht für Neubauten und im Falle einer Dachsanierung von Nichtwohngebäuden enthalten. Die gesetzliche Neuregelung tritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Erste Infos und Details.

Photovoltaik-Anlage auf einem Flachdach
Die Solarpflicht in Schleswig-Holstein gilt für Neubau von Wohngebäuden, bei größeren Dachsanierungen von Nichtwohngebäuden sowie bei Parkplatzneubauten, -erweiterungen und -sanierungenFoto: energie-fachberater.de

Beim Neubau von Wohngebäuden, bei größeren Dachsanierungen von Nichtwohngebäuden, bei Parkplatzneubauten, -erweiterungen und -sanierungen ab 70 Stellplätzen sind in Schleswig-Holstein künftig Photovoltaik-Anlagen vorgeschrieben. Diese Anlagen müssen auf den jeweils geeigneten Dachflächen beziehungsweise über den Parkplätzen errichtet werden. Ziel der Regelung ist, unversiegelte Flächen zu schonen und bereits versiegelte Flächen zu nutzen und durch die Installation von Photovoltaik-Anlagen aufzuwerten.

Die Photovoltaik-Pflicht greift beim Neubau von Gebäuden und wenn mehr als 10 Prozent der Dachfläche eines Nichtwohngebäudes saniert werden.

Erfüllt werden kann die Solarpflicht:

  • durch eine Photovoltaik-Anlage auf den geeigneten Dachflächen,
  • durch eine Photovoltaik-Anlage zur Stromerzeugung auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung,
  • durch eine Solarthermie-Anlage zur Wärmeerzeugung,
  • oder durch eine Kombination Photovoltaik und Solarthermie.

Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium erarbeitet zusammen mit den Ministerien für Bauen, Kultur und Wirtschaft noch eine Rechtsverordnung mit detaillierten Regelungen zu den Mindestanforderungen an Photovoltaik-Anlage und zu nutzende Dachflächen sowie zu möglichen Ausnahmen.

--> Übergangsregelung für Neubauten: Die Solarpflicht gilt noch nicht für Wohngebäude, wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder die Bauanzeige innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der EWKG-Novelle eingereicht worden ist oder wenn mit dem Bau innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten tatsächlich begonnen worden ist.

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Quelle: Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Schleswig-Hosltein / energie-fachberater.de
 
 

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