x
05.01.2026

Solarpflicht in NRW für Neubau und Sanierung

Für Neubau Pflicht seit 2025, für Sanierung Pflicht seit 2026

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Solarpflicht in der Landesbauordnung NRW in Kraft (Paragraf 42a und Paragraf 48 Absatz 1a). Seit dem 1. Januar 2025 gelten die Regelungen für Neubauten, seit dem 1. Januar 2026 auch bei einer Dachsanierung von Bestandsgebäuden. Wird die Dachhaut vollständig erneuert, muss auch eine Photovoltaik-Anlage installiert werden. Wir geben einen Überblick zu den Regelungen.

Dach mit Photovoltaik-Anlage
In NRW gilt laut Landesbauordnung eine Solarpflicht für Neubauten und für Bestandsgebäude bei einer DachsanierungFoto: energie-fachberater.de

Wie die Solarpflicht aus der Landesbauordnung in NRW umgesetzt werden muss, ist in der "Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW)" geregelt.

Für wen gilt die Solarpflicht in NRW?

  • Für Wohngebäude, wenn zu deren Errichtung der Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 gestellt wird. Dazu gehören auch Ausbauten und Anbauten, wenn geeignete Dachflächen entstehen.
  • Für Gebäude, bei denen die vollständige Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird. Eine vollständige Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes umfasst Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird.

Gibt es Ausnahmen?
Ausgenommen von der Pflicht sind Gebäude mit einer Nutzfläche bis 50 Quadratmeter
Außerdem sind für Photovoltaik-Anlagen ungeeignete Dachflächen ausgenommen, das sind

  • konstruktiv ungeeignete Dachflächen,
  • mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachflächen oder
  • mit lichtdurchlässigem Material bedeckte Dachflächen.

Auch wenn sich die Photovoltaik-Anlage Berechnungen nach erst nach 25 Jahren amortisiert, muss die Solarpflicht nicht erfüllt werden.

Vorgeschriebene Mindestgröße für Photovoltaik-Anlagen
Für die Mindestgröße gibt es zwei Vorgehensweisen, von denen eine gewählt werden kann:

  1. Bei der prozentualen Mindestgröße sind mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche mit Photovoltaik-Modulen zu bedecken. Nettodachfläche ist die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden können. Norden schließt die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ein.
  2. Bei der Pauschallösung gelten folgende Leistungen als ausreichend, um die Solarpflicht zu erfüllen: 3 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten, 4 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens drei und maximal fünf Wohneinheiten oder 8 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens sechs und maximal zehn Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden.


Gibt es andere Erfüllungsoptionen?
Ja, die Solarpflicht gilt als erfüllt, wenn das wirtschaftliche Flächenpotenzial für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb einer Solarthermie-Anlage ausgeschöpft wird oder auf anderen Außenflächen des Gebäudes eine Photovoltaik-Anlage errichtet und betrieben wird, die mindestens der Solarpflicht entspricht.

--> Weiterlesen: Welche Regelungen in den anderen Bundesländern gelten, kannst du hier nachlesen.

Was kostet eine Photovoltaik-Anlage? Hier kostenfrei und unverbindlich Vergleichsangebote einholen.

 
 
 
Quelle: energie-fachberater.de
 
 

Sanierungsforum

Stellen Sie Ihre Fragen an unsere Experten

Zu allen Fragen/Antworten im Sanierungsforum »

Energieberater-Suche

Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort

 

Förderüberblick Sanierung

 

PraxisTalk Energieberatung

 

Webinare für Energieberater

 

Online-Energieberatung

 

Sanierungsforum

hochrunter

Unsere Portalpartner

 

Energieberater-Suche

Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort

 

Newsletter-Abo