Rechtliche Rahmenbedingungen für die Aufstellung von Wärmepumpen
Rechtliche Grundlage sind die Bauordnungen der Bundesländer.
Das Problem: Diese enthalten zum Teil strenge Abstandsregelungen. Wird das Außengerät einer Wärmepumpe dann als sogenannte "gebäudeähnliche Anlage" eingestuft, muss ein Mindestabstand von 2,5 bis 3 Metern zur Grundstücksgrenze des Nachbarn eingehalten werden. Bei Reihenhäusern und in verdichteten Innenstadtlagen können diese Mindestabstände aber oft nicht eingehalten werden.
Die Lösung: Viele Bundesländer haben inzwischen die strengen Abstandsregelungen für Wärmepumpen gelockert oder abgeschafft. Außerdem sind immer mehr kompakte und leise Wärmepumpen erhältlich, die sich ohne Konflikte mit den Nachbarn auf dem Grundstück aufstellen lassen.
--> Wichtig zu wissen: Bevor eine Wärmepumpe installiert wird, sollten Eigentümer:innen sich unbedingt in der Bauordnung ihres Bundeslandes über die aktuellen Regelungen informieren!
Diese Abstandsregelungen gelten in den Bundesländern für Wärmepumpen:
Baden-Württemberg
Das Ministerium für Landesentwicklung hat hier klargestellt: "Wärmepumpen brauchen wegen ihrer im Regelfall geringen Wandhöhe und Wandfläche nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bauordnungsrechtlich keinen Abstand zu Grenzen einzuhalten und dürfen auch in den Abstandsflächen baulicher Anlagen aufgestellt werden. Gegebenenfalls ergeben sich jedoch notwendige Mindestabstände zu benachbarten Gebäuden aus den Vorgaben des Lärmschutzes. Diese lärmschutzrechtlichen Anforderungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen bzw. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der Prüfung eines bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen."
Das heißt: Es müssen keine Abstandsregelungen eingehalten werden, aber der Lärmschutz ist zu beachten (Lautstärke-Grenzwerte nachts)
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Bayern
Auch in Bayern hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr klargestellt, "dass eine übliche Luftwärmepumpe keine Abstandsflächen auslöst, weil sie keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO entfaltet. Diese Einschätzung gilt ebenso für Anlagen, die in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht vergleichbar einzuschätzen sind, wie beispielsweise eine Klimaanlage oder eine Rückkühlanlage."
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Berlin
Wenn die Wärmepumpe nicht höher als 2 Meter und länger als 3 Meter ist, müssen keine Mindestabstände eingehalten werden. Geregelt ist das in der BauO Bln § 6 (8).
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Brandenburg
Auch sind die Wärmepumpen ohne eigene Abstandsflächen erlaubt, wenn sie einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen nicht höher als 2 Meter und länger als 3 Meter sind. Geregelt ist das in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in § 6 (8).
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Bremen
Auch in Bremen gilt: Ohne Abstandsflächen zulässig sind "Wärmepumpen, Geothermieanlagen und technische Anlagen zur gebäudebezogenen Wärmeversorgung durch erneuerbare Energien einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter." Grundlage dafür ist die Bremische Landesbauordnung § 6 (8).
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Hamburg
Nach § 6 (7) der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind "Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 3 m, sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschreiten."
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Hessen
Es muss kein Mindestabstand eingehalten werden, wenn gebäudeunabhängige Wärmepumpen sowie Wärmepumpen an Gebäuden, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, eine Höhe bis zu 2 Meter über der Geländeoberfläche sowie Gesamtlänge bis zu 3 m entlang der Grundstücksgrenze (inkl. Fundament und Einhausung) nicht überschreiten. Geregelt ist das in der Hessischen Bauordnung (HBO) § 6 (9) und (10).
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Mecklenburg-Vorpommern
Die Außeneinheiten von Wärmepumpen bis 2 Metern Höhe und bis 3 Metern Breite erfordern keine Abstandsflächen mehr. Geregelt ist das in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) §6 (8).
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Niedersachsen
In §5 (8) heißt es "Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig freistehende Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m, wenn
a) die Abstände nach den Absätzen 1 bis 7 auf dem Baugrundstück anders nicht eingehalten werden können und
b) auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildung, Geräuschen und Abluft, entstehen."
Geregelt ist das in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) §5 (8).
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Nordrhein-Westfalen
Ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind nach §6 (8) der Bauordnung Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen.
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Rheinland-Pfalz
Zu den genehmigungsfreuen Vorhaben zählen laut §62 Landesbauordnung unter anderem Wärmepumpen, im Abstandsflächenrecht sind diese allerdings nur gesondert erwähnt! Eigentümer:innen können sich aber auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30.9.2020 berufen. Demnach müssen Luftwärmepumpen keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten, weil sie aufgrund der geringen Größe keine gebäudegleiche Wirkung haben.
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Saarland
Ohne eigene Abstandsflächen erlaubt sind "Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m" - geregelt in der Landesbauordnung (LBO) §8 (2).
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Sachsen
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung Hinweise zu Abstandsflächen von Luftwärmepumpen gegeben. Darin heißt es: "Es wird davon ausgegangen, dass eine Luftwärmepumpe mit einer Höhe von über 2 m Abstandsflächen auslöst, weil sie eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung entfaltet.“ Für Wärmepumpen unter 2 Metern Höhe wären demnach keine Abstandsflächen erforderlich.
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Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt sind die Regelungen zum Mindestabstand für Wärmepumpen unklar. Empfohlen werden daher 3 Meter.
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Schleswig-Holstein
Ohne eigene Abstandsflächen erlaubt sind nach §6 (8) der Landesbauordnung "Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m."
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Thüringen
Ohne eigene Abstandsflächen erlaubt sind nach §6 (8) der Landesbauordnung "Wärmepumpen, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m".
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Antwort lesen »Was hier zu beachten ist, hängt von der geplanten Maßnahme ab. Möglich und technisch sinnvoll ist es beispielsweise, die Beheizung sowie ...
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