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05.02.2025

Schleswig-Holstein: Erneuerbare Energien Pflicht bei der Heizung

15 Prozent erneuerbare Energien sind Minimum beim Heizungstausch

Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) in Schleswig-Holstein nimmt Eigentümer:innen beim Heizungstausch in die Pflicht: Seit Juli 2022 müssen beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizung in Gebäuden, die vor 2009 gebaut wurden, mindestens 15 Prozent des jährlichen Energiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Im Januar 2025 wurde eine novelllierte Fassung des Gesetzes verabschiedet, die Erneuerbare-Energien-Pflicht beim Heizungstausch bleibt aber bestehen. Alle Infos zu Maßnahmen und Erfüllung der Pflicht sowie Ausnahmen.

Solarthermie-Anlage
Seit Juli 2024 sind erneuerbare Energien in Schleswig-Holstein Pflicht beim Heizungstausch. Erfüllt werden kann die Pflicht zum Beispiel mit einer Solarthermie-Anlage Foto: energie-fachberater

Update 5.2.2025: Der Landtag in Schleswig-Holstein hat am 30. Januar 2025 eine überarbeitete Fassung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) beschlossen. Die gesetzliche Neuregelung tritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Die Regelungen zum Heizungstausch gelten zunächst unverändert weiter: Wird bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, eine Heizungsanlage getauscht oder erstmalig eingebaut, müssen wie bisher 15 Prozent der Wärmeversorgung aus Erneuerbaren Energien stammen. Das gilt, bis die weitergehenden Verpflichtungen des GEG in den Jahren 2026 bzw. 2028 greifen.

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Mit diesen erneuerbaren Energien kann die Pflicht erfüllt werden:

  • Solarthermie: Die Pflicht kann durch Nutzung einer Solarthermie-Anlage erfüllt werden. Die Kollektorfläche muss dann 0,05 m² je m² Wohnfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen und 0,04 m² je m² Wohnfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen groß sein. 
  • Wärmepumpe: Die Pflicht ist erfüllt, wenn der gesamte Wärmeenergiebedarf mit einer Wärmepumpe gedeckt wird.
  • Anschluss an ein Wärmenetz (Nahwärme/Fernwärme): Bei Anschluss an ein Wärmenetz müssen zur Erfüllung der Pflicht mindestens 15 Prozent der genutzten Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Ein Anschluss an ein Wärmenetz, das noch nicht diese Voraussetzungen erfüllt, kann dann als Erfüllung angesehen werden, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen einen Dekarbonisierungsfahrplan erstellt hat. Dieser Plan muss auf Verlangen der zuständigen Bezirksschornsteinfeger vorgelegt werden. Ebenso gilt die Pflicht als Erfüllt, wenn das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von maximal 0,7 aufweist.
  • Sanierungsfahrplan: 5 Prozent der Pflicht (also ein Drittel) gelten als erfüllt, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorgelegt werden kann.
  • Bezug von Bio-Brennstoff: Erlaubt ist auch der Abschluss eines Bezugsvertrages über den Einsatz von erneuerbaren Energien wie Biogas, Biomethan, Grüner Wasserstoff oder ähnliches beinhaltet. Der Vertrag muss dem Bezirksschornsteinfeger vorgelegt werden.

Wie sollten Eigentümer:innen in Schleswig Holstein bei einem Heizungstausch vorgehen?
Das ist in §9 Satz 3 EWKG geregelt: Eigentümer sollten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig vor dem Austausch anzeigen, dass ein Austausch/nachträgliche Einbau der Heizung durchgeführt wird oder dass eine Ersatzmaßnahme erfolgen soll.

Nach dem Einbau der neuen Heizung muss die Erfüllung der Pflicht zum Einsatz von erneuerbaren Energien innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme oder nach Anschluss an ein Wärmenetz der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden.

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Welche Ausnahmen gibt es von der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien?
Übergangsregelung: Wer seine neue Heizung vor dem 1. Juli 2022 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben hat, muss die Neuregelung zum erneuerbarer Energien nur dann erfüllen, wenn der Austausch oder Einbau nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der Durchführungsverordnung erfolgt.

Darüber hinaus entfällt die Pflicht, wenn ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, die Umsetzung im Einzelfall technisch oder baulich unmöglich ist oder wenn die Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Bei Baudenkmalen ist § 105 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechend anzuwenden, das heißt es darf von den Anforderungen abgewichen werden, wenn die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen.

Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein sowie die entsprechenden Formulare finden Sie hier.

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Quelle: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig Holstein / energie-fachberater.de
 
 

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