Maßgebend für alle Umbauten, Anbauten und Aufstockungen ist § 51 "Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau" im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024).
Darin heißt es
(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf
1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten.
[..]
(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.
In der genannten Anlage 1 ist die technische Ausführung des Referenz-Wohngebäudes geregelt. In der Tabelle enthalten sind die maximal erlaubten U-Werte für alle relevanten Bauteile wie Außenwände, Fenster und Dach. Diese U-Werte dürfen bei Anbauten, Umbauten und Aufstockungen dann maximal um das 1,2fache überschritten werden.
Ist die neu entstandene Wohnfläche zusammenhängend größer als 50 Quadratmeter, muss zusätzlich auch der sommerliche Wärmeschutz beachtet werden. Pflicht ist dann, dass der Sonneneintrag reduziert wird. Für den sommerlichen Wärmeschutz müssen entweder die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 eingehalten werden oder eine Simulationsrechnung nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 muss zeigen, dass die erlaubten Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.
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