Der Vorteil von Gebäudegrün ist unbestritten: Dachbegrünung und Fassadenbegrünung können sommerliche Temperaturen mildern und die Luftfeuchtigkeit am Gebäude erhöhen. Das verbessert das Wohnklima in der Umgebung ganz erheblich, gerade in Zeiten des Klimawandels. Die Hamburger Förderung für Dachbegrünung und Fassadenbegrünung im Programm "Hamburger Gründachförderung" läuft laut Förderrichtlinie bis Mitte 2027. Abgewickelt wird das Programm von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB).
Hamburger Gründachförderung - Zuschuss für die Dachbegrünung in Hamburg
Für die Dachbegrünung gibt es in Hamburg einen einmaligen Zuschuss, maximal sind 100.000 Euro möglich. Für private Antragsteller und Eigentümergemeinschaften beträgt die Förderung bei einer Größe von mindestens 20 m² Nettovegetationsfläche pauschal 60 Prozent der förderfähigen Kosten, die für die Fertigstellung der Nettovegetationsfläche und die Fertigstellungspflege entstehen. Das gilt auch für eine Dachbegrünung auf Nebengebäuden wie Carports, Garagen und Fahrradschuppen. Zusätzlich können Maßnahmen zur Verbesserung Tragfähigkeit und der Wurzelfestigkeit, Extensivbegrünungen in Kombination mit solarer Energiegewinnung und Maßnahmen zur Erhöhung der Abflussverzögerung gefördert werden.
Eigenleistungen (bis 150 m² Nettovegetationsfläche) werden bei nachgewiesener Qualifikation als Gärtner, Dachdecker, Garten-, Landschaftsarchitekt/-bauer/Architekt mit 60 Prozent der Materialkosten gefördert.
Zuschuss für die Fassadenbegrünung in Hamburg
Für Boden- und wandgebundene Fassadenbegrünungen gibt es einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Kosten (Die Förderung greift ab 1.000 Euro Baukosten). Maximal 100.000 Euro Zuschuss sind pro Gebäude möglich. Beantragen können die Förderung EigentümerInnen und Erbbaurechtigte. Die Zuschüsse gelten für:
Eigenleistungen werden bei nachgewiesener Qualifikation als Gärtner, Dachdecker, Garten-, Landschaftsarchitekt/-bauer/Architekt mit bis zu 60 Prozent der Materialkosten gefördert.
Neben bekannten Kletterpflanzen wie Blauregen, Clematis und Kletterrosen gibt es weitere Möglichkeiten, die eigene Wand zu begrünen. Das kostenlose Hamburger Handbuch "Grüne Wände" informiert Eigentümer zum Thema Fassadenbegrünung. Enthalten sind auch Hinweise und Empfehlungen zu Planung, Genehmigung, Brandschutz, Bautechnik, Pflege, Kosten und Pflanzenauswahl enthalten.
Wichtig: Sowohl der Zuschuss für die Fassadenbegrünung als auch die Förderung für die Dachbegrünung müssen vor Beginn des Vorhaben bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFBHH) gestellt und bewilligt werden!
Den Steuerbonus zur Optimierung der Heizung bekommen Sie nur, wenn die Heizung älter als zwei Jahre ist (siehe Anlage 8 ESanMV). Erfüllen ...
Antwort lesen »Durch den Estrich kommt viel Feuchtigkeit in den Raum, die zunächst in der Luft verbleibt. Probleme mit Kondensation entstehen in der Regel ...
Antwort lesen »Die DIN 1946 Teil 6 fordert das Lüftungskonzept bei dem Austausch von mehr als einem Drittel der Fensterflächen. Das ist gesetzlich zwar ...
Antwort lesen »Für die BAFA-Förderung und den iSFP-Bonus gelten die Vorgaben aus der BEG-EM-Richtlinie. Das gilt auch dann, wenn im individuellen ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Voraussetzung für den Klimageschwindigkeits-Bonus ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, ...
Antwort lesen »Grundsätzlich lassen sich die Arbeiten unabhängig voneinander durchführen. Planen Sie beide in zeitlich engerem Zusammenhang, spielt es ...
Antwort lesen »Förderbar sind hier Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz. Voraussetzung ist, dass diese parallel zum Fenster eingebaut werden. Außerdem ...
Antwort lesen »Die Anforderungen aus § 47 GEG beziehen sich nur auf die oberste Geschossdecke. Dabei handelt es sich nach § 3 GEG um "die zugängliche ...
Antwort lesen »Wenn Sie den Gasanschluss nicht mehr benötigen, ist das üblich. Sie können den Anschluss auch behalten, müssten dann aller Voraussicht nach ...
Antwort lesen »Zu berücksichtigen sind hier nur die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten ...
Antwort lesen »Wenn Sie in Zukunft auf Fernwärme umrüsten möchten, können Sie jetzt jede Heizung einbauen. Infrage kommt unter anderem eine neue ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können eine Nieder- oder Brennwertheizung einbauen (abhängig von der vorhandenen Installation) oder ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, hier eine Zwischensparrendämmung anzubringen. Variante eins wäre dabei eine hinterlüftete Konstruktion. Dabei ...
Antwort lesen »Geht es Ihnen um die Förderung, kommen hier nur Neubauanforderungen infrage. Eine Ausnahme gilt bei Gebäuden unter Denkmalschutz, wie Sie ...
Antwort lesen »Fensterfalzlüfter arbeiten in der Regel nach dem Prinzip der Querlüftung. Gibt es keine andere Lüftungsöffnung, kommt daher kein ...
Antwort lesen »Ja, hier bekommen Sie die Heizungsförderung erneut. Denn 2022 konnten Sie das Budget pro Kalenderjahr ausreizen. Erst seit 2024 sind die ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Basis-Förderung (30 Prozent) und den Effizienzbonus (5 Prozent) für die Förderung der Wärmepumpe(n) nutzen. ...
Antwort lesen »Sie können in der aktuellen Konstellation die Grundförderung und den Effizienz-Bonus zur Förderung der Pelletheizung beantragen. Bewohnt ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können Rechnungen von ausländischen Firmen einreichen, wenn diese in deutscher Sprache ausgefertigt ...
Antwort lesen »Geht es um den Anschluss an ein Fernwärmenetz, bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent. Diesen beantragen Sie einmal komplett ...
Antwort lesen »Es ist möglich, den Beratungsbericht bzw. den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) in korrigierter oder überarbeiteter Form ...
Antwort lesen »Fördertechnisch ist hier nichts zu beachten. Sie können den Heizungsbauer wie auch das Fabrikat der geförderten Heizung einfach ändern. ...
Antwort lesen »Eine Änderung des ausführenden Betriebes ist kein Problem. Sofern der neue Betrieb die Bestätigung nach Durchführung ausstellt, ist bei der ...
Antwort lesen »Hier sind keine Probleme zu befürchten. Sofern die Maßnahme den Vorgaben der BEG-EM entspricht, können Sie Fördermittel für die ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie dürfen die Fördervorgaben übererfüllen, ohne Nachteile in Bezug auf die Förderung befürchten zu müssen. Im FAQ ...
Antwort lesen »Fördermittel gibt es hier nur für wasserführende Pelletöfen und Pelletkessel als Zentralheizung. Reine Pelletkaminöfen fördert das BEG ...
Antwort lesen »Ein Lüftungskonzept (zum Beispiel nach DIN 1946 Teil 6) ist in den beschriebenen Fällen Pflicht. Geht es um eine Förderung, fordern ...
Antwort lesen »Beantragen Sie nur die Basisförderung bzw. die Basisförderung und den Effizienzbonus, ist hier nichts weiter zu beachten. Sie können den ...
Antwort lesen »Für Biomasseheizungen wie einen Pelletkessel bekommen Sie den Klimageschwindigkeitsbonus, wenn Sie etwa eine Anlage zur Erzeugung von Strom ...
Antwort lesen »Nach Punkt 2.3 der FAQ zum BEG gilt hier die Anzahl der Wohneinheiten nach Fertigstellung der Sanierung. Konkret heißt es hier: "Die ...
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