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14.02.2025

Gesetzliche Vorgaben im GEG für die Dachbodendämmung

Nachrüstverpflichtung und maximaler U-Wert oberste Geschossdecke

Soll die oberste Geschossdecke eine Dämmung erhalten, dürfen die Grenzwerte aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht überschritten werden. In einigen Fällen ist die Nachrüstung einer Dachbodendämmung sogar gesetzliche Pflicht. Alle Infos und Details zu den gesetzlichen Vorgaben für die Dachbodendämmung, zu maximalen U-Werten sowie Ausnahmen.

Naturdämmstoffe Symbolbild
Ist die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen nicht gedämmt, schreibt das GEG eine Dachbodendämmung vorFoto: energie-fachberater.de

Dieser U-Wert gilt laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) bei der Dämmung der obersten Geschossdecke
Wird die oberste Geschossdecke ersetzt, saniert und gedämmt, schreibt das GEG einen maximalen U-Wert vor: Nach der Dachbodendämmung darf die oberste Geschossdecke einen U-Wert von 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreiten.

--> Wichtig zu wissen: Bei diesem Wert handelt es sich um die gesetzlichen Mindestanforderungen. Diese reichen zum Beispiel für eine Förderung nicht aus. Für eine Förderung für die Dachbodendämmung muss ein U-Wert von maximal 0,14 Watt/(m²•K) erreicht werden, so dass eine dickere Dämmung nötig ist.

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Abweichende Vorgaben bei Hohlraumdämmung und Einblasdämmung
Wird die Dachbodendämmung als Hohlraumdämmung ausgeführt, dann gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Für den Dämmstoff muss ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) eingehalten werden.

Bei der Dachbodendämmung mit Einblasdämmung und/oder einer Dämmung mit Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen (Naturdämmstoffe) muss beim Dämmstoff ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) eingehalten werden.

Gesetzliche Nachrüstpflicht für die Dachbodendämmung
Ist die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum kalten Dachboden hin nicht gedämmt, muss diese so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreitet. Diese Nachrüstpflicht betrifft alle zugänglichen obersten Geschossdecken. Anstelle der obersten Geschossdecke kann auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach eine Dämmung erhalten.

Die Nachrüstpflicht greift immer dann, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen. Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen gegeben und auch Decken in Massivbauweise ab Baualtersklasse 1969 erfüllen diesen Wert.

Ausnahmen von der Nachrüstverpflichtung
Ausgenommen von der Nachrüstpflicht sind selbst genutzte Häuser mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 im Haus gewohnt hat. Hier greift die Dämmpflicht nur bei einem Eigentümerwechsel. Der neue Hauseigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die erforderliche Dämmung durchzuführen.

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Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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