Die gesetzlichen Vorgaben der EnEV für die Fassadendämmung gelten also nicht, wenn bei der Sanierung ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) ohne Abschlagen des Altputzes angebracht wird. Bleibt der bestehende Außenputz dran, ist künftig auch weniger Dämmung erlaubt. Diese Gesetzeslücke ist erst jetzt aufgefallen. Bislang galt die rund zehn Jahre alte Regel, dass die Fassadendämmung je nach Dämmstoff und Zustand der Außenwand mindestens 12 bis 16 Zentimeter dick sein muss, um die gesetzlichen Mindeststandards der Energieeinsparverordnung zu erfüllen. Bestätigt wurde die Ausnahme von der Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz vom 27. September 2016. Scheinbar wurde bei der letzten Überarbeitung der EnEV, die im Mai 2014 in Kraft trat, die folgenschwere Änderung aufgenommen. Davor gab es die Ausnahme nicht.
Hausbesitzer sollten Dämmdicke gut durchrechnen / Dünne Fassadendämmung oft unwirtschaftlich
Wer mit dem Gedanken spielt, die EnEV-Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen, sollte aber bedenken: Mit einer geringeren Dämmstoffdicke werden nur wenig Investitionskosten gespart. Handwerker und ihr Gerüst, das Verkleben und die Putzschicht müssen sowieso bezahlt werden, es fallen nur geringe Materialkosten weg. So belaufen sich die eingesparten Kosten pro Zentimeter Dämmung auf durchschnittlich zwei Euro je Quadratmeter. Diese Ersparnis wird durch den höheren Energieverbrauch über die Lebensdauer der Fassadendämmung mehr als aufgefressen. Wirtschaftlich sind dünnere Dämmplatten daher in der Regel nicht.
Ein weiterer Grund spricht gegen eine reduzierte Dämmung. Da eine einmal aufgebrachte Fassadendämmung Jahrzehnte in Betrieb ist, sind Hausbesitzer mit geringeren Dämmstärken nur unzureichend vor künftigen Preissteigerungen gewappnet. Wer jetzt seine Außenwände nur mit acht bis zehn Zentimetern dämmt, macht sich abhängiger von einem steigenden Energiepreis und muss eventuell teuer nachdämmen.
Für KfW-Förderung ist sogar dickere Fassadendämmung erforderlich
Wer die KfW-Förderung für seine Fassadendämmung in Anspruch nehmen möchte, kann ohnehin nicht dünner dämmen. Denn für die Förderung sind etwa 16 bis 20 Zentimeter Dämmstoff nötig. Der Zuschuss kann schnell mehrere Tausend Euro ausmachen und deckt die Mehrkosten ab, die bei einer besonders dicken Fassadendämmung entstehen. Hausbesitzer in Baden-Württemberg erfüllen mit einer solchen Dämmung außerdem die Anforderungen, die das Erneuerbare-Wärme-Gesetz EWärmeG des Landes bei einem Heizungstausch stellt.
Wenn Sie in Zukunft auf Fernwärme umrüsten möchten, können Sie jetzt jede Heizung einbauen. Infrage kommt unter anderem eine neue ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können eine Nieder- oder Brennwertheizung einbauen (abhängig von der vorhandenen Installation) oder ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, hier eine Zwischensparrendämmung anzubringen. Variante eins wäre dabei eine hinterlüftete Konstruktion. Dabei ...
Antwort lesen »Geht es Ihnen um die Förderung, kommen hier nur Neubauanforderungen infrage. Eine Ausnahme gilt bei Gebäuden unter Denkmalschutz, wie Sie ...
Antwort lesen »Fensterfalzlüfter arbeiten in der Regel nach dem Prinzip der Querlüftung. Gibt es keine andere Lüftungsöffnung, kommt daher kein ...
Antwort lesen »Ja, hier bekommen Sie die Heizungsförderung erneut. Denn 2022 konnten Sie das Budget pro Kalenderjahr ausreizen. Erst seit 2024 sind die ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Basis-Förderung (30 Prozent) und den Effizienzbonus (5 Prozent) für die Förderung der Wärmepumpe(n) nutzen. ...
Antwort lesen »Sie können in der aktuellen Konstellation die Grundförderung und den Effizienz-Bonus zur Förderung der Pelletheizung beantragen. Bewohnt ...
Antwort lesen »Nein, das ist leider nicht möglich. Sie können Rechnungen von ausländischen Firmen einreichen, wenn diese in deutscher Sprache ausgefertigt ...
Antwort lesen »Geht es um den Anschluss an ein Fernwärmenetz, bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent. Diesen beantragen Sie einmal komplett ...
Antwort lesen »Es ist möglich, den Beratungsbericht bzw. den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) in korrigierter oder überarbeiteter Form ...
Antwort lesen »Fördertechnisch ist hier nichts zu beachten. Sie können den Heizungsbauer wie auch das Fabrikat der geförderten Heizung einfach ändern. ...
Antwort lesen »Eine Änderung des ausführenden Betriebes ist kein Problem. Sofern der neue Betrieb die Bestätigung nach Durchführung ausstellt, ist bei der ...
Antwort lesen »Hier sind keine Probleme zu befürchten. Sofern die Maßnahme den Vorgaben der BEG-EM entspricht, können Sie Fördermittel für die ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie dürfen die Fördervorgaben übererfüllen, ohne Nachteile in Bezug auf die Förderung befürchten zu müssen. Im FAQ ...
Antwort lesen »Fördermittel gibt es hier nur für wasserführende Pelletöfen und Pelletkessel als Zentralheizung. Reine Pelletkaminöfen fördert das BEG ...
Antwort lesen »Ein Lüftungskonzept (zum Beispiel nach DIN 1946 Teil 6) ist in den beschriebenen Fällen Pflicht. Geht es um eine Förderung, fordern ...
Antwort lesen »Beantragen Sie nur die Basisförderung bzw. die Basisförderung und den Effizienzbonus, ist hier nichts weiter zu beachten. Sie können den ...
Antwort lesen »Für Biomasseheizungen wie einen Pelletkessel bekommen Sie den Klimageschwindigkeitsbonus, wenn Sie etwa eine Anlage zur Erzeugung von Strom ...
Antwort lesen »Nach Punkt 2.3 der FAQ zum BEG gilt hier die Anzahl der Wohneinheiten nach Fertigstellung der Sanierung. Konkret heißt es hier: "Die ...
Antwort lesen »Da Ihr Onkel verstorben ist, kann er grundsätzlich kein Eigentümer der Wohnung mehr sein. Wie in Ihrer Frage erwähnt, sind Sie durch den ...
Antwort lesen »Der geplante Aufbau ist nicht zu empfehlen. Denn zwischen Holzbrettern und Dampfbremse besteht in der Regel ein Hohlraum. Dieser hat zwei ...
Antwort lesen »Laut BEG ist der iSFP-Bonus möglich, wenn die Maßnahme Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ ...
Antwort lesen »Den Steuerbonus für die Sanierung (§ 35c EStG) bekommen Sie nur, wenn ein Fachhandwerker die Maßnahme umsetzt. Ist das der Fall, können Sie ...
Antwort lesen »Wichtig ist, dass ein Fachbetrieb/Energieberater die fachgerechte Demontage bestätigt. Außerdem benötigen Sie einen Entsorgungsnachweis. ...
Antwort lesen »Die neue Skala gilt bisher nicht pauschal, denn bisher ist sie nur Teil einer EU-Richtlinie. Die Vorgabe muss erst in nationales Recht ...
Antwort lesen »Bietet die Gemeinde Fernwärme an, kann es unter Umständen auch Anschlusszwänge geben. Diese können entweder bei wesentlicher Änderung oder ...
Antwort lesen »Für die Heizungsförderung können Sie auch einen Einkommensbonus bekommen, sofern das zu versteuernde Einkommen nicht über 40 000 Euro ...
Antwort lesen »Das ist ein tragischer Fall. Den Förderprozess können Sie dennoch weiterführen. Dazu ist es möglich, einen weiteren ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Förderung der KfW für die neue Heizung für verschiedene Geräte in Anspruch zu nehmen. Auch die Förderung ...
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