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Expertenrat

Unser Schornsteinfeger fordert eine Berechnung nach VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) für unseren Schornstein. Ist das wirklich nötig?

Frage von Roch H. am 26.11.2024 

Wir würden gerne einen neuen Holzofen mit einem neuen Außenkamin bauen lassen. Der Kamin ist auf der Giebelseite und wäre so geplant, dass die Sätze 1-5 der aktuellen Ableitbedingungen erfüllt sind. Das nächste Haus ist 20 Meter entfernt, und unser Ortsteil besteht aus etwa 100 Häusern. Unser Kaminkehrer verweigert nun seine Zustimmung (obwohl der geplante Grundofen grundsätzlich zustimmungsfähig wäre) mit dem Hinweis auf Satz 6 der Ableitbedingung. Das 20 Meter entfernte Haus ist etwa 2 Meter höher. Von einer besonders engen Bebauung kann bei uns nicht gesprochen werden. Die aufwendigen Berechnungen nach VDI 3781 erscheinen uns völlig überzogen. Können sie uns einen Rat geben, wie wir am besten vorgehen sollen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In den Auslegungsfragen /Vollzugsempfehlungen / Hinweisen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen der LAI ist eine genaue Betrachtung immer dann erforderlich, wenn die Einhaltung der Sätze 1 bis 5 der 1. BImSchV eine sichere Ableitung der Abgase nicht gewährleisten. Gründe sind unter anderem (nicht abschließend):


  • das Höhenverhältnis zwischen der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 5 ermittelten Schornsteinhöhe und der Firsthöhe eines vorgelagerten Gebäudes
  • die Lage der Schornsteinmündung in Bezug auf die Rezirkulationszone eines vorgelagerten Gebäudes, insbesondere bei enger Bebauung und/oder firstfernen Schornsteinen,
  • das Vorhandensein eines deutlich größeren vorgelagerten Gebäudes in der Nachbarschaft,
  • das Vorhandensein von komplexen Dach-, Gebäude- oder Geländeformen sowie
  • das Vorliegen einer Hanglage.

Sind all diese Gründe auszuschließen, können Sie einen Sachverständigen zu Hilfe nehmen und eine zweite Meinung einholen. Alternativ können Sie sich auch auf Satz 7 beziehen. In diesem heißt es: "Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind."

Ohne die Gegebenheiten vor Ort zu kennen, ist eine konkrete Aussage zu Ihrem Fall aus der Ferne leider nicht möglich.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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