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Expertenrat

Bezieht sich § 61 GEG auf die Nachtabsenkung oder wie ist die Vorgabe zu erfüllen?

Frage von D. S. am 18.06.2025 

Meine Frage bezieht sich auf das GEG §61: Wie ist GEG §61 zu verstehen in Bezug auf Nachtabsenkung /-abschaltung? Ist eine Nachtabsenkung /-abschaltung im Neubau Pflicht, oder ist es nur vorgeschrieben, dass es eine technische Einrichtung geben muss, die eine Nachtabsenkung /-abschaltung ermöglicht und der Bauherr entscheidet? Oder ist in Bezug auf die Regelung in Abhängigkeit der Zeit nur der Sommer-/Winterbetrieb, also die Abschaltung im Sommer gemeint?

Zitat:
§61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
(1) Wird eine Zentralheizung in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Zentralheizung mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen Antriebe im Sinne von Satz 1 erfolgt in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie bis zum 30. September 2021 nachrüsten.


Im Neubau gibt es die Diskussion, ob sich die Nachtabsenkung lohnt in Verbindung mit Flächenheizung und Wärmepumpe. Bei Wärmeerzeuger Herstellern liest man so etwas: „Haben Sie einen Neubau, besprechen Sie die Sinnhaftigkeit der Nachtabsenkung mit dem Fachbetrieb“.

In einem Juraforum findet man: „Die Nachtabsenkung von Heizungsanlagen ist eine gängige Praxis in Deutschland, jedoch gibt es keine spezifische gesetzliche Regelung, die eine verbindliche Nachtabsenkung vorschreibt.“ Allerdings ist diese Information recht veraltet und die Quelle vielleicht nicht zwingend vertrauenswürdig.

Bei der Verbraucherzentrale Energieberatung findet man: „In einem Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen ist eine zentrale Nachtabsenkung rechtlich meist nicht möglich. Die Wohnungen müssen beispielsweise für Schichtarbeiter jederzeit beheizbar sein.“

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Hier geht es nicht speziell um die Nachtabsenkung, sondern ganz allgemein darum, dass die Regelung zeitabhängig funktionieren muss. Das heißt: Sie müssen einstellen können, wann die Heizung welche Temperaturen erreichen soll. Die Funktion zu nutzen, ist kein Muss. Im Neubau ist es meist so, dass sich abgesenkte Temperaturen durch den sehr guten Wärmeschutz weniger stark auf die tatsächlichen Heizkosten auswirken. Dennoch spart die Anlage Strom, wenn Pumpen etc. nicht laufen.

Da moderne Heizungen ohnehin über die geforderten Funktionen verfügen, zielt der Paragraf vor allem auf den Altbau ab. Hier ist die Regelung nachzurüsten, sofern die bestehende Heizung den Anforderungen nicht entspricht. Die Einsparpotenziale bei Heiz- und Stromkosten sind dabei in der Regel merklich höher als im Neubau.

Haben Sie eine konkrete Frage zur individuellen Umsetzung, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zur zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland. Da die Umsetzung des GEG Ländersache ist, gehen diese teilweise unterschiedlich mit den Regelungen um.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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