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Expertenrat

Gilt die Ausnahme zur Dämmung der obersten Geschossdecke auch dann, wenn der Eigentümer eines Gebäudes nur 2 bis 3 Mal im Jahr in seiner Wohnung ist?

Frage von Henning K. am 06.11.2017 

Ich wohne in einem denkmalgeschützten Haus als einziger Mieter in einer Dachgeschosswohnung. Es gibt noch eine weitere Wohnung, die der Vermieterin gehört, die sie aber nicht wirklich bewohnt. Sie wohnt in erster Linie ca. 100 km entfernt und ist vielleicht 2 oder 3 Mal im Jahr für jeweils ein paar Tage hier. Ist dies nun ein Bewohnen oder eine Nutzung des Vermieters seiner eigenen Wohnung im Sinne der Energieeinsparverordnung, um keine Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke zu haben? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach § 10 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung gilt die Pflicht zur Dämmung nur, wenn der Eigentümer eine Wohnung eines Hauses mit maximal 2 Wohnungen am 01.02.2002 selbst bewohnt hat. Das lässt darauf schließen, dass die aktuelle Wohnsituation den Tatbestand der Dachbodendämmung nicht auslösen würde. Da der Vollzug der EnEV jedoch Ländersache ist, kann jedes Bundesland anders entscheiden. Im Zweifel können Sie eine Anfrage an das zuständige Amt stellen.

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