Wenn ich bei der jetzigen Dachsanierung einen U-Wert von besser als 0,24 erreiche (z. B. 0,19 -0,20), sind dann die 15 % regenerativen Energien, die bei einer späteren Heizungserneuerung (Ölheizung) gefordert sind, erreicht?
Die Dachdämmung ist eine Erfüllungsoption für die geforderten Anteile erneuerbarer Energien über das EWärmeG BW. Dabei muss bei einem Schrägdach ein U-Wert von 0,192 W/m²K erreicht werden. Bei einem Flachdach darf der Wert nicht schlechter als 0,16 W/m²K sein.
Wichtig zu Wissen ist, dass die Anforderungen durch die Dachdämmung nur zu zwei Dritteln erfüllt werden, wenn das Gebäude mehr als vier Vollgeschosse hat. Bei mehr als acht vollgeschossen nur noch zu einem Drittel.
Wird die Heizung erst nach der Dachdämmung getauscht, kann die früher erbrachte Dämmmaßnahme als Erfüllungsoption angerechnet werden.
Weiter Informationen zum Thema finden Sie im Beitrag "Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)".
Wie lange hat eine Erfüllungsoption (gedämmtes Dach) Gültigkeit für den Austausch einer Heizung, die vielleicht erst in 5 Jahren ausgetauscht wird?? Gibt es da Fristen?
Fristen gibt es dabei nicht. Solange die Dachdämmung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (siehe oben genannte Werte), dient die Maßnahme als Erfüllungsoption.