Ich bitte um Info, ob im Bad einer EG-Wohnung (8 m²) eines MFH die Kellerdecke nach EnEV gedämmt werden muss, wenn im Bad eine elektrische Fußbodenheizung (4 m²) eingebaut werden soll.
Nach § 9 und Anlage 3 Absatz 5 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt die Dämmpflicht, wenn Sie im Keller eine Deckenbekleidung anbringen oder den Fußbodenaufbau im Erdgeschoss erneuern oder neu aufbringen. Bei einer elektrischen Fußbodenheizung ist das in der Regel nicht nötig, weshalb die Dämmpflicht der Kellerdecke in Ihrem Fall vermutlich nicht greift. Des Weiteren gelten die Anforderungen auch dann nicht, wenn Sie weniger als 10 Prozent der Bodenfläche verändern. In diesem Fall lässt die EnEV (§ 9 Absatz 3) eine Ausnahme zu.