Positiv überrascht habe ich in Ihrem Beitrag zur Schornsteinhöhe nach der neuen BImSchV gelesen, dass für vorhandene Schornsteine Bestandsschutz gilt, hier also keine Erhöhung des Schornsteins vorgenommen werden muss (letzter Absatz Ihres Artikels).
Leider passt das aber nicht zu dem, was ich bei https://www.gesetze-im-internet.de/ gelesen habe. Mglw. wurde die Verordnung nochmals geändert. Daher wollte ich fragen, ob Sie mir einen Ansprechpartner für diese Thematik nennen können. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Im verlinkten Beitrag schreiben wir, dass bei bestehenden Schornsteinen die alten Regeln weiter gelten. So ist es auch in Absatz 2 § 19 der aktuell gültigen 1. BImSchV zu lesen.
Dieser kommt zur Anwendung, wenn Sie eine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude einbauen, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Sie eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe durch eine Holzfeuerung ersetzen.
In den beschriebenen Fällen gelten folgende Vorgaben: