Sie schreiben auf eine Frage von Peer D. am 12.11.2022, dass man mit einer PV-Anlage zu einem Nachbarn bei Grenzbebauung 1,25 m Abstand einhalten muss (in Thüringen). Des Weiteren verweisen sie in ihrer Antwort auf einen Artikel 32 der Thüringer Bauordnung. Hierfür gibt es eine neue Verordnung seit 2024. Wie würde eine Antwort hierauf nun lauten? Gibt es einen Unterschied zwischen Glas-Glas-Modulen und Glas-Folie-Modulen?
Relevant ist hier § 35 der Thüringer Bauordnung. Dieser fordert grundsätzlich einen Abstand von 1,25 Metern zwischen PV-Modulen und Brandwänden sowie Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind. Ausnahmen bestehen, wenn Solaranlagen aus brennbaren Baustoffen und durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind sowie 0,50 m bei Solaranlagen, die höchstens 0,30 m über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert und nicht aus brennbaren Baustoffen sind. Wir gehen davon aus, dass Letzteres für Ihre Glas-Glas-Module gilt.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass der Abstand dabei nicht grundsätzlich zur Grundstücksgrenze, sondern zu Brandwänden sowie Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, gilt. Sind Sie sich hier unsicher, empfehlen wir den Kontakt zu Ihrem Bauamt. Die Experten prüfen den Fall individuell und geben eine rechtlich bindende Antwort. Aus der Ferne ist das leider nicht möglich.