Wenn man in diesem Jahr die Förderung für eine Wärmepumpe beantragt, die Teil einer Gas-Hybridanlage sein soll, diese aber wegen Lieferproblemen erst 2024 eingebaut werden kann, muss dann die Wärmepumpe 65 % abdecken? Die Gasanlage besteht ja autonom schon vor Jahreswechsel, also ist es ja kein Heizungstausch, sondern eine Ergänzung, bei der die 65 % nicht erreicht werden müssten.
In § 71 des aktuellen Entwurfs zum GEG heißt es: "Heizungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden, müssen mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien [...] erzeugen."
Elektrisch angetriebene Wärmepumpen erfüllen diese Vorgabe nach § 71 Abs. 3 grundsätzlich. Das gilt auch dann, wenn sie eine Gasheizung ergänzen. Da sich die Anforderung auf die "mit der Anlage [in diesem Fall die Wärmepumpe] bereitgestellten Wärme" bezieht, können Sie die Heizung wie geplant einbauen lassen, auch wenn es zu Verzögerungen kommt.
Beziehen Sie die Vorgabe auf die gesamte Gasbrennwert-Hybridanlage, muss die Wärmepumpe 30 Prozent der Heizlast abdecken. Die BEG-EM-Förderung sah hier einen Anteil von mindestens 25 Prozent vor. In aller Regel ist der Anteil der Wärmepumpenleistung an der Heizlast aber höher, weshalb Sie auch diese Vorgabe erfüllen sollten.
Wichtig zu wissen: Das geänderte GEG wurde noch nicht abschließend verabschiedet. Die Anforderungen können sich daher auch noch einmal ändern.