Darf laut EnEV 2014 bei einer Kerndämmung der maximale U-Wert von 0,24 W/(m² K) auch nicht überschritten werden oder gelten hier nur die Regelungen bezüglich der Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes?
Wenn bei der Dämmung der Außenwände Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen werden (wie es bei einer Kerndämmung ja der Fall ist) oder Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden, gibt die EnEV 2014 vor, dass die höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von maximal λ = 0,045 W/(m•K)) eingebaut wird.
Wenn also der Hohlraum zwischen den Mauerschalen vollständig ausgefüllt wird und der Dämmstoff die entsprechenden Vorgaben an die Wärmeleitfähigkeit erfüllt, müssen keine weiteren Vorgaben (auch nicht an den U-Wert) erfüllt werden.