Wir sind eine WEG (4 Eigentümer) mit insgesamt 5 Wohneinheiten, die sich auf 3 Gebäude verteilen, wie folgt:
- 1 Gebäude mit 2 Eigentumswohnungen (2 Eigentümer - ca. 12 % und 18 % Eigentumsanteile)
- 1 Gebäude mit 2 abgeschlossenen Wohneinheiten (1 Eigentümer oben, der die Einliegerwohnung unten vermietet hat - ca. 28 % und 8 % Eigentumsanteile)
- 1 Halle mit Gewerbebetrieb (1 Eigentümer - ca. 34 %)
Bisher gibt es eine ca. 40 Jahre alte Gasheizung. Wir haben nun eine Wärmepumpe in Auftrag gegeben und die Zusage für einen Zuschuss für förderfähige Kosten in Höhe von ca. € 60.000 erhalten. Es ist klar, dass der Eigentümer der Gewerbehalle keinen Zuschuss beantragen kann. Er will sich dennoch an den Kosten beteiligen, da auch er von einer Wärmepumpe profitiert.
Mein Miteigentumsanteil (1 Wohnung) beträgt ca. 12 %. Es wurde von einem Eigentümer vorgeschlagen, die Kosten durch 4 zu teilen. Meines Wissens müsste die Kostenaufteilung nach Eigentumsanteilen erfolgen oder zumindest durch 5, da er ja 2 Einheiten hat, und ich gehe davon aus, dass die von jedem Eigentümer selbst zu beantragenden Förderkomponenten (Geschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus) ebenfalls nur in Relation auf diese Eigentumsanteile gewährt werden? Somit wäre die Kostenaufteilung durch 4 ungerecht gegenüber den Eigentümern mit weniger Anteilen, wobei der Eigentümer des Hauses mit vermieteter Wohnung (34%) mehr bekäme, als ihm zusteht.
Fördermittel für die neue Heizung gibt es auch für Nichtwohngebäude, sofern diese beheizt werden. Geht es um die Aufteilung der Kosten, gilt § 21 des WEG-Gesetzes. Diese gibt eine Aufteilung der Kosten nach Eigentumsanteilen vor. Grundsätzlich sollen sich dabei alle Eigentümer an den Ausgaben beteiligen, die für eine bauliche Veränderung gestimmt haben und einen Nutzen aus dieser ziehen. Es ist nach Abs. 4 § 21 WEG-Gesetz allerdings erlaubt, eigene Regelungen zu treffen. Ist im Gemeinschaftsvertrag nichts geregelt, bietet sich die Aufteilung der Kosten nach Eigentumsanteilen als fairste Lösung an. Sind Sie unsicher, empfehlen wir, den Sachverhalt mit einem Experten für WEG-Recht individuell auf Basis der vorliegenden Verträge zu besprechen.