Ich besitze ein kleines Reihenhaus, in welchem ich schon 40 Jahre wohne. Erst mit Familie, nun alleine. Auf jeden Fall vor dem 1.2.2002. Nun möchte der Schornsteinfeger, dass ich mit 73 Jahren eine neue Gasheizung einbaue. Ich habe jetzt die Ausnahme in der EnEV Paragraf 10 gefunden. Außerdem ist der Preis einer neuen Heizungsanlage in keinem Verhältnis zu meinem Alter. Die Kosten rentieren sich nicht mehr da ich wohl bald ins Altersheim muss.
Es gibt unterschiedliche Gründe, die zum Austausch verpflichten können. Zum einen sind das die Abgaswerte. Entsprechen diese nicht den gesetzlichen Vorgaben, kann der Schornsteinfeger den Austausch fordern. Ist das der Fall, können Sie nach Paragraf 22 der 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV) eine Ausnahme wegen besonderer Umstände oder unbilliger Härte beantragen. In der Regel funktioniert das bei der Gemeinde-, Kreis- oder Stadtverwaltung.
Begründet der Schornsteinfeger die Austauschpflicht mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG, Nachfolger der EnEV), können Sie eine Ausnahme für sich nutzen. Diese ist in § 73 GEG geregelt und erlaubt es, auf den Heizungstausch zu verzichten, wenn Sie seit mindestens 01. Februar 2002 als Eigentümerin selbst im Haus wohnen.
Ist Letzteres der Fall, können Sie sich an die für das Gebäudeenergiegesetz verantwortliche Stelle in Ihrem Bundesland wenden, um eine rechtsverbindliche Bestätigung zu bekommen. Ansprechpartner und Kontaktdaten dazu finden Sie hier: Für das GEG verantwortliche Stellen der Bundesländer
Ich bewohnte mein Haus schon vor dem 1. Februar 2002. Es ist eine Gasheizung drin, die schon alt ist - aber die Werte stimmen noch. Keine Mängel. Jetzt soll ich eine Außentemperatur- und Zeitregelung anbringen. In meinem Brenner ist sie aber nicht drin. Kann der Schornsteinfeger mich dazu zwingen? Es bedeutet für mich, dass ich eine neue Anlage brauche.
Nach § 61 GEG ist das Nachrüsten einer solchen Regelung Pflicht. In vielen Fällen lässt sich das mit übergeordneten Systemen realisieren. Ob das auch bei Ihnen der Fall ist, kann ein Fachhandwerker aus Ihrer Region beurteilen. Ohne die Anlage zu kennen, ist das aus der Ferne leider nicht möglich.
Unser Tipp: In Fällen besonderer Umstände und besonderer Härte können Sie nach § 102 GEG eine Befreiung von der GEG-Pflicht beantragen. Möglich ist das bei der für das GEG zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland.