Wir haben für den Neubau eines Gartenhauses als Arbeits-, Wohn- und Sportzimmer einen Bauantrag erhalten mit der Auflage, dass das GEG anzuwenden ist. Das Objekt erfüllt nicht die Anforderungen des GEG. Das Gartenhaus wird insbesondere in der Heizperiode deutlich weniger genutzt werden, da ein beheiztes EFH ja vorhanden ist. Eine Nutzung macht hier allein aus Effizienz- und Kostengründen keinen Sinn.
Daher möchten wir von § 2 GEG Gebrauch machen. Demnach ist das GEG für Wohngebäude nicht anzuwenden, die a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
Folgende Fragen meiner Seite:
1. Ist die Argumentation schlüssig?
2. Betrachtet man die 4 Monate zusammenhängend oder auf das Jahr in Tagen oder Stunden verteilt.
3. Wie errechnet sich die jährliche Nutzungsdauer? (365 Tage x 24 Stunden).
Die Argumentation ist schlüssig. Erfüllen Sie die genannten Voraussetzungen, kommt das GEG in der Regel nicht zur Anwendung. Eine rechtsverbindliche Entscheidung obliegt jedoch dem Bauamt bzw. der für Sie zuständigen Stelle im Amt. Wir empfehlen, einen Energie-Effizienz-Experten hinzuzuziehen. Dieser prüft den Sachverhalt und bestätigt gegenüber der prüfenden Stelle, dass die Vorgaben erfüllt werden.
Ohne das geplante Gebäude im Detail zu kennen, ist eine verbindliche Antwort aus der Ferne leider nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen daher unser Ticket für eine kostenfreie Online-Beratung. Mit unserem Beratungs-Ticket buchen Sie ein Online-Meeting mit einem Energieeffizienz- und Förder-Experten, in dem all Ihre Fragen rund um die Sanierung Ihres Hauses und die weitere Vorgehensweise ausführlich besprochen werden. Damit kann Schritt für Schritt Ihre individuelle Sanierung perfekt durchgeplant werden.